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(Nr. 8284.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einführung von Reben zum Pflanzen
für die nicht zum Zollgebiet gehörigen Theile des Preußischen Staates. Vom
15. April 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen für diejenigen Theile der Monarchie, welche dem Reichszollgebiete nicht
angehören, was folgt:
S. 1.
Der F§. 1. der Reichsverordnung vom 11. Februar 1873., betreffend das
Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen (Reichs-Gesetzbl. S. 43.), wird
auf diejenigen Theile der Monarchie ausgedehnt, welche dem Reichszollgebiete
nicht angehören, insbesondere die Stadt Altona, einen Theil des Fleckens Wands-
beck und des Dorfes Marienthal, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm
in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwärder, Kattwiek,
Hohenschaar, Neuhoff und Wilhelmsburg und die Ortschaft Aumund.
. 2.
Die Ermächtigung, Ausnahmen von diesem Verbot zu gestatten und die
desfalls erforderlichen Kontrolmaßregeln zu treffen, wird für die bezeichneten
Gebietstheile Unserem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
übertragen. ¾
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Krast.
kürbundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. April 1875.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministertums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).