Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr.  8283.)  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  in  den  nach  dem  Vertrage  über  die  Theilung
des  Kommuniongebietes  am  Unterharze  mit  Preußen  vereinigten  Gebieten.
Vom  21.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .P
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  in  der  Stadt  Goslar  geltenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  treten  in  den  Gebieten,  welche  nach  den  Artikeln  1.  und  2.
des  Vertrages  über  die  Theilung  des  Kommuniongebietes  am  Unterharze  vom
9.  März  1874.  (Gesetz  Samml.  S.  295.)  dem  Königreich  Preußen  einverleibt
•  am  1.  Mai  1875.  in  Kraft,  insoweit  sie  nicht  schon  bisher  dort  gegolten

aben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  21.  April  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.=  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

O#r.  8283—8284)  (r.  8284.)