Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 228 — 
S. 13. 
Die in §. 12. vereinbarten Bestimmungen treten nur in dem Falle in 
Wirksamkeit, wenn der Königlich Preußischen Staatsregierung die gesetzliche Er- 
mächtigung zum Abschluß eines Vertrages mit dem Reck über die Belegung von 
Geldern der gerichtlichen Depositorien 2c. im Laufe des Jahres 1875. ertheilt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten den gegenwärtigen Vertrag 
in doppelter Ausfertigung vollzogen. 
  
Friedrichsruh, den 18. Mai 1875. Berlin, den 17. Mai 1875. 
(L. S.) (L. S.) 
Der föniglich Preußische Der Königlich Preußische 
Der Reichsbanzler. Kamminister, Vizepräsident Minister für Handel, Gewerbe 
Fürs v. Bismorck. des Htaatsministeriums. und öffentliche Arbeiten. 
Camphausen. Achenbach. 
Berichtigung. 
In dem Gesetz vom 27. März d. JI., betreffend die Abtretung der 
Preußischen Bank an das Deutsche Reich, abgedruckt im 8. Stück Seite 166/7. 
dieser Gesetz. Sammlung, §. 1. Abschnitt 5. Z. 5. muß es statt „621,900 Thlr.“ 
heißen: „621,910 Thlr.“. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.