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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
18S.
Juhalt: Gesed, betreffend die Einlösung und Präklusion von Staatspapiergeld, S. 231. — Allerböchster
Erlaß, betreffend die Festsetzung der Endfrist, bis zu welcher für die präkludirten Kassenanweisungen
vom 2. Jannar 1835. und Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848. durch die Sauptverwaltung der
Staatsschulden Ersatz zu gewähren ist, S. 232.
(Nr. 8297.) Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion von Staatspapiergeld. Vom
18. Juni 1875.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die nach dem Gesetz vom 29. Februar 1868. (Gesetz Samml. S. 169.)
der unverzinslichen Staatsschuld der Monarchie hinzugetretenen Kurhessischen
Kassenscheine und Noten der Landesbank zu Wiesbaden, einschließlich der Scheine
der vormaligen Landeskreditkasse daselbst, sowie die auf Grund des Gesetzes vom
23. Dezember 1867. (Gesetz Samml. S. 1929.) wieder in Umlauf gesetzten be-
sichungsweise ausgegebenen Darlehnskassenscheine werden nur noch bis zum
1. Dezember 1875. bei den von dem Finanzminister bestimmten Kassen zur
Einlösung angenommen. Nach Ablauf dieser Frist werden die genannten Papier=
geldzeichen ungültig, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat beziehungs-
* an die Landesbank zu Wiesbaden erlöschen.
S. 2.
Die Saatsregierung hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die auf
Grund der Gesetze vom 19. Mai 1851. (Gesetz= Samml. S. 25) 7. Mai 1856.
(Gesetz Samml. S. 334.) und vom 29. Februar 1868. (Gesetz Samml. S. 169.)
es- a Kassenanweisungen ihre Gültigkeit verlieren.
S. 3. -
Die Ausführung des F. 2. des Reichsgesetzes, betreffend die Ausgabe
von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874. (Reichs- Gesetzbl. S. 40.), sowie
Jahrgang 1875. (Nr. 8297—8298) 34 zur
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1875.