Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 30. 
Das Wahlverfahren bestimmt sich nach der beiliegenden Wahlordnung. 
S. 31. 
Die Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter sind in ihr Amt einzuführen 
und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
KC. 32. 
Die Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge- 
meindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: 
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder 
2) schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder 
3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, 6. B. Kränk- 
lichkeit, häufige Abwesenheit, oder Dienstverhältnisse, welche mit dem 
Amte unvereinbar sind. 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit entscheidet der Kirchen- 
vorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von Zustellung der Entschei- 
dung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, die bischöfliche Behörde im 
Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten (Landdrosten). 
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortführung des Amts 
verweigert, verliert das durch dieses Gesetz begründete kirchliche Wahlrecht. 
Dassel e kann ihm auf sein Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt 
werden. 
K. 33. 
sech Las Amt der gewählten Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter dauert 
s Jahre. » 
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem Eintritt ihrer Nachfolger 
im Amt. 
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung 
bestimmt 
st G. 34. 
st das Amt eines gewählten Kirchenvorstehers oder eines Gemeinderer. 
treters außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die Restzeit 
der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann. 
IV. Fortfall der Gemeindevertretung. 
G. 35. 
In Gemeinden, in denen besondere Verhältnisse, z. B. geringes Bermögen, 
zerstreute Wohnsitze 2c., die Bildung einer Gemeindevertretung unzweckmäßig oder 
un-
	        
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