Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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unthunlich erscheinen lassen, kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit 
dem Oberpräsidenten anordnen, daß eine Gemeindevertretung nicht zu bilden, 
sofern in einer hierzu anzuberaumenden Versammlung der wahlberechtigten Ge- 
meindeglieder die Mehrheit derselben nicht widerspricht. 
g. 36. 
In dem Falle des F. 35. werden die der Gemeindevertretung nach §. 7. 
zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen. 
Ersatzmänner werden durch die Gesammtheit der Wahlberechtigten gewählt. 
V. Entlassung und Auflösung. 
S. 37. 
fol Die Entlassung eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters 
erfolgt: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft; 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
In dem letzteren Falle kann die Wahlberechtigung dauernd oder auf Zeit 
entzogen werden. 
Die Entlassung kann sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von 
dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) nach Anhörung des Beschuldigten und 
des Kirhenwosstendes verfügt werden. Gegen die Entscheidung steht dem Be- 
schuldigten binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach aufelgter Zustel- 
lung die Berufung an den rnichs of für kirchliche Angelegenheiten zu. Die 
Berufung kann auf neue Thatsachen und Beweise gegründet werden. 
Uebrigen finden die Vorschriften der §S§. 13. bis 23. des Gesetzes vom 
12. Mai 1873. sinngemäße Anwendung. 
G 38. 
Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung beharrlich die Er- 
füllung ihrer Mlichten vernachlässigen oder verweigern, oder wiederholt Ange- 
legenheiten, welche nicht zu ihrer Luständigkeit gehören, zum Gegenstande einer 
Erörterung oder Besch ugassung machen, so können sie sowohl durch die bischöf- 
liche Behörde, als auch durch den Oberpräsidenten, unter gegenseitigem Ein- 
vernehmen, aufgeläst werden. 
Mit der Auflösung find sofort die erforderlichen Neuwahlen anzuordnen. 
VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter. 
**- 
Der Patron, wilchem auf Grund des Patronats, oder ein anderer Be- 
rechtigter, welchem auf Grund eines besonderen Rechtstitels die Mitgliedschaft 
Jahrgang 1875. (Nr. 8302. 37 in
	        
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