Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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in dem Kirchenvorstande oder die Berechtigung zugestanden hat, Kirchenvorsteher 
zu ernennen, zu bestellen oder zu präsentiren, ist fortan befugt, entweder selbst 
in den Kirchenvorstand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen. 
Der Berechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der von ihm 
ernannte Kirchenvorsteher müssen die in den §§. 27. bis 29. vorgeschriebene 
Wählbarkeit besitzen. 
KC. 40. 
Außer der im J. 39. festgesetzten Befugniß jur Betheiligung an dem 
Kirchenvorstande verbleiben dem #auen da, wo derselbe Patronacklasten für die 
kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse 
und das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner 
Genehmigung unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung. 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeinkerertretung sind 
dem Patron abschriftlich mitzutheilen. Erklärt er sich auf dieselben nicht binnen 
dreißig Tagen nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht 
der Patron, so steht dem Kirchenvorstande die Berufung an die Bezirksregierung, 
in der Provinz Hannover an das Königliche katholische Konsistorium zu) welcht 
den Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen können. 
Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt, 
für welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist. 
Kommt es für Urkunden auf die formelle Feststellung der Zustimmung 
des Patrons an und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen 
stehenden Frist für ertheilt r erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch 
die im Absatz 2. genannten Aufsichtsbehörden ergänzt. 
KG. 41. 
In den Landestheilen, in welchen die bürgerliche Gemeinde zur Aufbringung 
von Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der #faregemeinden gestiich verpflichte 
ist, muß sowohl der Etat, als auch die Jahresrechnung zugleich mit der im 
. 21. angeordneten öffentlichen Auslegung dem Bürgermeister abschriftlich mit- 
getheilt werden. 
VII. Ausführungsbestimmungen. 
K. 42. 
Anweisungen über die Geschäftsführung können dem Kirchenvorstande oder 
der Gemeindevertretung sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem 
Oberpräsidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen, ertheilt werden. 
5. 43. 
Macht die bischöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in welchen sie eine 
Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit der Staatsbehörde zu tre en 
at/
	        
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