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in dem Kirchenvorstande oder die Berechtigung zugestanden hat, Kirchenvorsteher
zu ernennen, zu bestellen oder zu präsentiren, ist fortan befugt, entweder selbst
in den Kirchenvorstand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen.
Der Berechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der von ihm
ernannte Kirchenvorsteher müssen die in den §§. 27. bis 29. vorgeschriebene
Wählbarkeit besitzen.
KC. 40.
Außer der im J. 39. festgesetzten Befugniß jur Betheiligung an dem
Kirchenvorstande verbleiben dem #auen da, wo derselbe Patronacklasten für die
kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse
und das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner
Genehmigung unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeinkerertretung sind
dem Patron abschriftlich mitzutheilen. Erklärt er sich auf dieselben nicht binnen
dreißig Tagen nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht
der Patron, so steht dem Kirchenvorstande die Berufung an die Bezirksregierung,
in der Provinz Hannover an das Königliche katholische Konsistorium zu) welcht
den Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen können.
Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt,
für welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist.
Kommt es für Urkunden auf die formelle Feststellung der Zustimmung
des Patrons an und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen
stehenden Frist für ertheilt r erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch
die im Absatz 2. genannten Aufsichtsbehörden ergänzt.
KG. 41.
In den Landestheilen, in welchen die bürgerliche Gemeinde zur Aufbringung
von Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der #faregemeinden gestiich verpflichte
ist, muß sowohl der Etat, als auch die Jahresrechnung zugleich mit der im
. 21. angeordneten öffentlichen Auslegung dem Bürgermeister abschriftlich mit-
getheilt werden.
VII. Ausführungsbestimmungen.
K. 42.
Anweisungen über die Geschäftsführung können dem Kirchenvorstande oder
der Gemeindevertretung sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem
Oberpräsidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen, ertheilt werden.
5. 43.
Macht die bischöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in welchen sie eine
Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit der Staatsbehörde zu tre en
at/