Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Artikel 13. 
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer von dem letzten Tage 
des Aushanges ab zu berechnenden Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem 
Kirchenvorstande zu erheben, welcher über dieselben entscheidet. Gegen den ab- 
lehnenden Bescheid steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter 
Zustellung die Berufung an die bischöfliche Behörde zu, welche im Einvernehmen 
mit dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen hat. 
Artikel 14. 
Für die erste Wahl ernennt die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit 
dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) den Wahlvorstand und den Vorsitzenden 
desselben. Der Wahlvorstand übernimmt die dem Kirchenvorstande obliegenden 
Verrichtungen. 
Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Kirchenvorstandes. 
  
Redigirt im Bärean des Staats-- Ministerlums. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober · ofbuchdruckerei 
(R d Deaei)
	        
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