Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr.  8304.)  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Elbing,  Regierungsbezirk
  Danzig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

E.  wird  entrichtet:

I.  an  Hafengeld  von  allen  Fahrzeugen,  einschließlich  der  Dampfschiffe,
auch  wenn  sie  unter  Benutzung  des  Kraffohlkanals  unmittelbar  aus  dem
Haff  in  die  Nogat,  oder  aus  der  Nogat  in  das  Haff  gehen,  und  zwar

1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmmeter  des  Netto-Raumgehalts
a)  mit  Ladung:

beim  Eingaonngg  .  ..  .  .  .  10  PMM.
beim  Ausganneeegg  .  .  .  ..  .  .  .  ..  10
b)  mit  Ballast:
beim  Eingagegggg  .  ..  5
beim  Ausganynggg  ..  .  .  .  .  ..  5
2)  von  Binnenfahrzeugen  mit  Ladung,  für  die  Tonne  Tragfähigkeit:

beim  Eingagggggg  20
beim  Ausganynngggg  .  ..  20
3)  von  Holzflößen  für  das  Kubikmeter:
beim  Einganggenn  10
beim  Ausganggg  ..  ..  .  .  ..  10
II.  an  Stromgeld  von  allen  Fahrzeugen  und  von  Holzlöen
beim  Eingange  durch  den  Oberbaum  oder  durch  den  Unterbaum,
und  zwar:  "
1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  11
2)  von  Binnenfahrzeugen  für  die  Tonne  Tragfähigkeit  2%
3)  von  Mauerlatten,  Balken  oder  Rundholz  bei  einer  Stärke  von:
a)  nicht  mehr  als  26  Centimeter  —  für  das  Schock  20  2
b)  mehr  als  26,  aber  nicht  mehr  als  31  Centimeter  —
desgleinhen  30
c)  mehr  als  31  Centimeter,  desgleiche  40

III.  an  Schleusengeld  von  allen  durch  die  Schleusen  des  Kraffohl.
kanals  gehenden  Fahrzeugen  und  Holzflößen,  und  zwar:
1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts
a)  mit  Ladung  ·...............  6½
b)  leer  oder  mit  Ballsttt  ...  3½