Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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e)  von  sonstigem  Schirrholz  und  von  Eisenbahnschwellen

—  für  das  Kubikmeter  .  .  .  ..  .
d)vonLattcn,BalkenundPlanken-fürdaöKubikmeter2-6)vonMühlensteinen-fürdasStück....................
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Zusätzliche  Bestimmungen.
A.  In  Bezug  auf  das  Hafengeld  (zu  I  des  Tarifs).

1)  Für  Dampfschiffe  kann  durch  Beschluß  der  Aeltesten  der  aufannschaft
zeitweise  eine  Ermäßigung  des  tarifmäßigen  Satzes  zu  I.  1.  bewilligt
werden,  und  zwar:

a)  bis  höchstens  zur  Hälfte,  wenn  sie  nach  einem  vorher  bestimmten  Fahrplane
  eine  regelmaßige  Verbindung  mit  anderen  Häfen  unterhalten;
b)  bis  auf  2½  Pfennig  für  die  Tonne  Tragfähigkeit,  wenn  sie  nach

einem  vorher  bestimmten  Fahrplane  eine  u  olißige  Personenbeförderung
  zwischen  der  Stadt  Elbing  und  den  Badeorten  am  Haff  unterhalten.

2)  Von  Fahrzeugen,  deren  Vermessung  nach  Maßgbe  der  Vorschriften  der
Schifsberhessngs-Ortnung  vom  5.  Juli  1872.  erfolgt  ist,  und  welche
Güter  von  den  in  Pillau  verbleibenden  Seeschiffen  nach  Elbing  bringen
oder  von  Elbing  diesen  Seeschiffen  zuführen,  wird  die  Abgabe  nicht  nach
dem  Netto-Raumgehalt  des  Fahrzeuges,  sondern  nur  nach  dem  Raumgehalt
  der  wirklichen  Ladung,  und  von  allen  andern  Fahrzeugen,  welche
u  demselben  Zwecke  verwendet  werden,  dieselbe  nicht  nach  der  Tragsäeigen
  des  Fahrzeuges,  sondern  nur  nach  der  Tonnenzahl  der  wirklchch
  Ladung  erhoben.
3)  Von  Seeschiffen,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der
Rhede  bleiben,  wird  erhoben:  I
a)  wenn  sie  die  Rhede  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder
eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld)

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
oder  geladen  wird,  entweder  der  Satz  zu  I.  1a.)  oder  I.  1b.  einmal;

I)  wenn  sie  löschen  und  laden,  die  volle  tarifmäßige  Abgabe;

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung  von  nicht  mehr  als  dem  10.  Theil
ihres  Netto-Raumgehalts  löschen  oder  laden,  von  dieser  Beiladung  der
Sat  zu  J.  1a.  einmal),  von  dem  übrigen  Raumgehalte  nichts.

4)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  löschen  oder  laden,  so  ist  nur  von  diesen,
nicht  aber  von  den  zum  Löschen  oder  Laden  benuten  Lichterfahrzeugen
das  Hafengeld  zu  entrichten;  auch  findet,  wenn  die  Schiffe  nach  g644

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