Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1.
Juhalt: Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, S. 1. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einfügung der Kreissynoden Stolberg. Wernigerode, Stolberg
uud Roßla in den Synodalverband der Provinz Sachsen, G. 7.
(Nr. 8248.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie.
Vom 5. Januar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc§
verordnen, in Gemäßheit des Artikels 51. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850.) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 16. d. Mts. in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Kirbundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Januar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach.
Friedenthal.
Jahrgang 1875. (Nr. 8243—8249,) 1 (Nr. 8249.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. Januar 1875.