Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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des  vorhandenen  Viehbestandes  und  eine  regelmäßige  Kontrole  über  den  Abund
  Zugang  der  durch  die  Seuche  gefährdeten  Thiere  angeordnet  werden.
gedie  aus  dieser  Einrichtung  erwachsenden  Kosten  sallen  der  Staatskasse
zur  Last.
S.  4.

Das  Verfahren  zur  Silang  und  Unterdrückung  der  Seuchenausbrüche  Ul.  Unterdrückung
s

im  Inlande  erfolgt  nach  den  Vorschriften  dieses  Jelehes  und  liegt  unter  der
oberen  Aufsicht  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  den
Landes-,  Kreis=  und  Ortspolizeibehörden  unter  Mitwirkung  der  Deputation  für
das  Veterinärwesen  und  der  beamteten  Thierärzte  (Bezirks=  und  Kreisthierärzte)
  ob.  *]

Für  den  einzelnen  Seuchenfall  oder  für  einzelne  Distrikte  können  die  Amtsverrichtungen
  der  Ortspolizeibehörde  von  den  vorgesetzten  Behörden  besonderen
Kommissarien  übertragen  werden.  So  lange  die  febhe  Behörde  einen  besonderen
  Kommisseius  nicht  ernannt  hat,  ist  der  Kreislandrath  befugt,  die  Amtsverrichtungen
  er  Drtspolleibehörde  für  den  einzelnen  Seuchenfall  entweder  selbst
zu  übernehmen,  oder  Mitglieder  des  Kielsawsschuffes  mit  Wahrnehmung  derselben
  zu  beauftragen.  Der  bestellte  Kommissarius  ist  in  allen  Fällen  derjenigen
Behörde  unmittelbar  untergeordnet,  welche  ihn  mit  der  Wahrnehmung  der  Funktionen
  beauftragt  hat.

F.  6.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  der  Polizeibehörde  beziehungsweise
  des  bestellten  Kommissarius  entscheidet  die  nächst  vorgesetzte  Polikeibehörde
und  in  weiterer  und  letzter  Instanz  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.  .

Insoweit  von  dem  Beschwerdeführer  die  Gesetmäßigielt  der  polizeilichen
Anordnung  angefochten  wird,  kann  die  Beschwerde  im  Verwaltungsstreitverfahren
  venhelgt  werden.  In  erster  Instanz  entscheidet  das  Bezirksverwaltungsericht.

  So  lange  Verwaltungsgerichte  in  einzelnen  Landestheilen  nicht  bestehen,
siweet  in  letzteren  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

S.  7.

Im  Falle  der  Behinderung  der  beamteten  Thierärzte  oder  aus  sonstigen
dringenden  Gründen  können  von  den  leitenden  Behörden  oder  Beamten  andere
approbirte  Thierärzte  als  Sachverständige  zugezogen  werden.

Die  letzteren  sind  innerhalb  des  lihie  ertheilten  Auftrags  befugt  und  ver-Prlichtet,
  diejenigen  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,  welche  in  diesem  Gesetze

en  beamteten  Thierärzten  übertragen  sind.

G.  8.

Rücksichtlich  der  Pferde  und  Proviankhier,  welche  der  Militairverwaltung
angehören,  bleibt  das  Verfahren  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  leicht  übertragbarer
  Seuchen,  soweit  davon  nur  das  Eigenthum  dieser  Verwaltung  betroffen
  wird,  den  Militairbehörden  überlassen.

(Tr.  8324.)  K.  9.

E

im
1)  Ullgemeine
Vorschriften.
a)  Behörden  und  Beamten.
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