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des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrole über den Abund
Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden.
gedie aus dieser Einrichtung erwachsenden Kosten sallen der Staatskasse
zur Last.
S. 4.
Das Verfahren zur Silang und Unterdrückung der Seuchenausbrüche Ul. Unterdrückung
s
im Inlande erfolgt nach den Vorschriften dieses Jelehes und liegt unter der
oberen Aufsicht des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten den
Landes-, Kreis= und Ortspolizeibehörden unter Mitwirkung der Deputation für
das Veterinärwesen und der beamteten Thierärzte (Bezirks= und Kreisthierärzte)
ob. *]
Für den einzelnen Seuchenfall oder für einzelne Distrikte können die Amtsverrichtungen
der Ortspolizeibehörde von den vorgesetzten Behörden besonderen
Kommissarien übertragen werden. So lange die febhe Behörde einen besonderen
Kommisseius nicht ernannt hat, ist der Kreislandrath befugt, die Amtsverrichtungen
er Drtspolleibehörde für den einzelnen Seuchenfall entweder selbst
zu übernehmen, oder Mitglieder des Kielsawsschuffes mit Wahrnehmung derselben
zu beauftragen. Der bestellte Kommissarius ist in allen Fällen derjenigen
Behörde unmittelbar untergeordnet, welche ihn mit der Wahrnehmung der Funktionen
beauftragt hat.
F. 6.
Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Polizeibehörde beziehungsweise
des bestellten Kommissarius entscheidet die nächst vorgesetzte Polikeibehörde
und in weiterer und letzter Instanz der Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten. .
Insoweit von dem Beschwerdeführer die Gesetmäßigielt der polizeilichen
Anordnung angefochten wird, kann die Beschwerde im Verwaltungsstreitverfahren
venhelgt werden. In erster Instanz entscheidet das Bezirksverwaltungsericht.
So lange Verwaltungsgerichte in einzelnen Landestheilen nicht bestehen,
siweet in letzteren diese Vorschrift keine Anwendung.
S. 7.
Im Falle der Behinderung der beamteten Thierärzte oder aus sonstigen
dringenden Gründen können von den leitenden Behörden oder Beamten andere
approbirte Thierärzte als Sachverständige zugezogen werden.
Die letzteren sind innerhalb des lihie ertheilten Auftrags befugt und ver-Prlichtet,
diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze
en beamteten Thierärzten übertragen sind.
G. 8.
Rücksichtlich der Pferde und Proviankhier, welche der Militairverwaltung
angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittelung und Unterdrückung leicht übertragbarer
Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen
wird, den Militairbehörden überlassen.
(Tr. 8324.) K. 9.
E
im
1) Ullgemeine
Vorschriften.
a) Behörden und Beamten.
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