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Verkehrs mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Thieren auf öffentlichen
oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
g. 20.
4. Die Sperre des Stalles, in welchem sich seuchenkranke oder verdäch-
tige Thiere befinden, des Standorts, des Gehöfts, des Orts oder der Feldmark
g6 en den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger
es Ansteckungsstoffes sein können.
Die Sperre des Gehöfts oder der Weide darf erst dann verfügt werden,
ssn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes
estgesetzt ist.
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn
die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein-
schließt und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind.
In großen geschlossenen Ortschaften ist die Sperre des Orts und der
Feldmark nicht gestattet, dagegen können einzelne Straßen oder Theile des Orts
oder der Feldmark derselben unterworfen werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles, eines Gehöfts oder einer
Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur
wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden.
. 21.
5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere.
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem
Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe der daselbst er-
theilten näheren Vorschriften.
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten
Thierarztes. 2
6. Die Tädtung der an der Seuche erkrankten oder derselben verdächtigen
ere.
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem
Gesetze ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten
oder derselben verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten
ist, keine Anwendung auf solche Thiere, welche dem Gewahrsam einer der König-
lichen Thierarzneischulen oder dem Thierspitale einer der Staatsaufsicht unter-
worfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben
verwendet zu werden.
. 23.
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außer-
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihnen
Jahrgang 1875. (Nr. 8324.) 46 der
Impfung.
Tödtung.