Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Anmerkung zu A. 
Zur Entrichtung des Strom= und Pfahlgeldes sind alle Fahrzeuge und 
Flößhölzer verpschtels welche durch den Holländischen oder durch den Friedländer 
oder durch den Litthauischen Baum eingehen. 
B. Für das Aufziehen der Boücken. und zwar bei jeder einzelnen 
rücke: 
1) von einem als Seeschiffe vermessenen Fahrzeunse.... 25 M. 
2) von einem anderen Fahrzeuiee . . . . .. 10 
Bemerkung zu B. 
Die als Seeschiffe vermessenen Leichter zahlen die vorstehend sub 2. fest- 
gesetzte Abgabe. 
Befreiungen. 
Von der Gurichung des Strom- und Pfahlgeldes, wie des Brückengeldes 
Gu A. und B.) sind befreit: 
Fahrzeuge, welche 
-a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reiches oder des Preußi- 
schen Staates sind, oder 
b) gn andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für 
eichs oder Stactsrechnung befördern, beziehentlich Königsber 
beladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegenstände zu seren, 
oder, nachdem sie ausschließlich solche hier gelöscht haben, in den Fällen 
zu b. auf Freipaß. 
C. Beim böschen oder Einnehmen des Ballastes: 
für die üferung der Planken, Karren und Stellagen von jedem See- 
schiffe, wel Vallaß löscht oder einnimmt, bei einem Raumgehalte 
a) von mehr als 400 Kubikneter 7 Mark 50 f. 
b) von mehr als 200 bis einschließlich 400 Kubikmeter 4 50 
e) von mehr als 100 bis einschließlich 200 Kubikmeter 32 —. 
2 von 100 Kubikmeter und darunter 2 
Die zum Löschen oder Einnehmen des Ballastes erforderlichen Leute muß 
der Schifeer sich selbst beschaffen. 
D. Für die Benutzung des Kielgrabens: 
von den in diesem Graben Kiel holenden Schiffen für iches volle 
Kubikmeter ihres Raumgehals 7Pf. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalte der Fahrseug uge ist der nach der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1 * ermittelte Retto-Raumgehalt zu verstehen. Wo zur 
(Tr. 989250.) n-
	        
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