Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung  —  296
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V.  des  Vorstandes  des  Vereins.

1.  zum  Schadensersatz  42  f.  Verein
—  Verein.

2.  im  Falle  der  Überschuldung  die
Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen
  53  s.  Verein  —  Verein.

V.  des  Fiskus
das  an  ihn  fallende  Vereinsvermögen
  thunlichst  in  einer  den
Zwecken  des  Vereins  entsprechenden
Weise  zu  verwenden  s.  Verein  —
Verein.

V.  der  Liquidatoren:

.  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,
  die  Forderungen  einzuziehen,
  das  übrige  Vermögen  in
Geld  umzusetzen,  die  Gläubiger  zu
befriedigen  und  den  Überschuß  den
Anfallberechtigten  auszuantworten;
53  s.  Verein  —  Verein.

2.  zur  öffentlichen  Bekanntmachung
der  Auflösung  des  Vereins  oder
der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit.

3.  die  Gläubiger  des  Vereins  zur
Anmeldung  ihrer  Ansprüche  aufzufordern;
  53  f.  Verein  —
Verein.

4.  das  Vermögen  des  Vereins  den
Anfallberechtigten  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  der
Bekanntmachung  der  Auflösung
des  Vereins  oder  der  Entziehung
der  Rechtsfähigkeit  auszuantworten;
53  s.  Verein  —  Verein.

5.  den  geschuldeten  Betrag,  falls  sich
ein  bekannter  Gläubiger  nicht
meldet,  für  diesen  zu  hinterlegen;
53  s.  Verein  —  Verein.

6.  zum  Schadensersatz  s.  Verein  —
Verein.

55—79  Eingetragene  Vereine.

V.  des  Vorstandes

1.  den  Verein  zur  Eintragung  anzumelden
  s.  Vereln  —  Verein.

2.  jede  Anderung  des  Vorstandes
sowie  die  erneute  Bestellung  eines

 

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Verpflichtung

Vorstandsmitglieds  zur  Eintragung
anzumelden  s.  Verein  —  Verein.

.Anderungen  der  Satzung  zur  Eintragung

  anzumelden  s.  Verein  —
Verein.

.dem  Amtsgericht  ein  Verzeichnis

der  Vereinsmitglieder  einzureichen
s.  Vereln  —  Verein.

.#die  Auflösung  des  Vereins  zur

Eintragung  anzumelden  s.  Verein
—  Verein.

.  die  Liquidatoren  und  Bestimmungen

über  die  Beschlußfassung  derselben
zur  Eintragung  anzumelden  s.
Verein  —  Verein.

.#die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister

  mittelst  öffentlich  beglaubigter
Erklärung  zu  bewirken  s.  Verein
—  Verein.

.  des  Amtsgerichts:
.  die  Anmeldung  eines  Vereins  zur

Eintragung  unter  Angabe  der
Gründe  zurückzuweisen,  wenn  den
Erfordernissen  der  88  56—59
nicht  genügt  ist  s.  Verein  —
Verein;

.  die  zugelassene  Anmeldung  eines

Vereins  zur  Eintragung  der  zuständigen
  Verwaltungsbehörde  mitzuteilen
  s.  Vereln  —  Verein;

den  Einspruch  der  Verwaltungsbehörde

  gegen  die  Eintragung
eines  Vereins  dem  Vorstande  mitzuteilen
  s.  Verein  —  Verein;

.#die  Eintragung  eines  Vereins  zu

veröffentlichen;

.  die  Urschrift  der  Vereinssatzung

mit  der  Bescheinigung  der  Eintragung
  zu  versehen  und  zurückzugeben
  s.  Verein  —  Verein;

dem  Vereine  die  Rechtsfähigkeit

zu  entziehen  s.  Vereln  —  Verein;

.  die  Abschrift  der  in  das  Vereinsregister

  bewirkten  Eintragungen  zu
beglaubigen  s.  Verein  —  Verein;