Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Konzessions-  Arkunde

für  die  Eisenbahnen  von  Eyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei

Haigerloch  und  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
5.  Juni  1900  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  an  die  württembergische
  Staatsbahn  anschließenden  Eisenbahnen  für  den  öffentlichen  Personen=  und
Güterverkehr

a.  von  Cyach  über  Haigerloch  nach  Stetten  bei  Haigerloch,

b.  von  Kleinengstingen  nach  Gammertingen
für  die  auf  württembergisches  Gebiet  fallenden  Theilstrecken  dieser  Bahnen  der  Aktiengesellschaft
  „Hohenzollern'sche  Kleinbahngesellschaft“  mit  dem  Sitz  in  Sigmaringen  unter
den  nachstehenden  Bedingungen  ertheilt:

8.  1.

Die  Unternehmerin  ist  den  bestehenden  wie  künftig  ergehenden  Reichs-  und  Landesgesetzen
  unterworfen.

8.  2.

Für  die  gesammte  Leitung  der  Bau-  und  Betriebsverwaltung  ist  ein  Vorstand  zu
bestellen,  der  für  die  Geschäftsführung,  soweit  sie  der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,
  der  Aufsichtsbehörde  verantwortlich  ist.

Die  Wahl  dieses  Vorstands  bedarf  der  Bestätigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.  Sofern  die  oberste
Betriebsleitung  nicht  durch  den  Vorstand  selbst  erfolgt,  findet  die  vorstehende  Bestimmung
auch  auf  die  Wahl  der  Betriebsleiter  Anwendung.

Die  Mitglieder  des  Vorstands  und  sämmtliche  Angestellte  müssen  Angehörige  des

Deutschen  Reichs  sein.
8.  3

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahnen  sind  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzblatt  von  1892  S.  764)  und  die
dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.