Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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§. 2. 
An Stelle der Auseinandersetzungskosten (allgemeine Regulirungskosten) 
sind Pauschsätze zu bezahlen, welche nach folgenden Grundsätzen festgestellt werden. 
1) Bei Verwandlung der Reallasten in eine jährliche Rente, sowie bei Ab- 
lösung der Reallasten und fixirten Gemeinheitstheilungsrenten werden für 
je 1 Mark des Jahreswerths der Leistungen und der Gegenleistungen be- 
rechnet und erhoben: 
a) von dem Werthbetrage bis 150 Mark einschließlich . 0/ Mark, 
b) von dem Mehrbetrage bis 1500 Mark einschließlich 06 
c) von dem weiteren Mehrbetragea 0,20 - 
2) Bei Aufhebung einseitiger oder wechselseitiger Dienstbarkeiten (Servitut- 
ablösungen) werden berechnet und erhoben: 
a) wenn und insoweit die Aufhebung mittelst Abfindung durch Rente 
oder Kapital, oder bei gegenseitigen Berechtigungen oder Ver- 
pflichtungen durch Gegeneinanderrechnung stattfindet 
a) von dem Werthbetrage bis 150 Mark einschließlich 1,60 Mark, 
b) von dem Mehrbetrage bis 1500 Mark einschließlich I,28 
c) von dem weiteren Mehrbetraae 1 - 
b) jsiveänx und insoweit die Aufhebung durch Abfindung in Land statt- 
ndet: 
a) von dem Werthbetrage bis 150 Mark einschließlich Mark, 
b) von dem Mehrbetrage bis 1500 Mark einschließlich 117 
c) von dem weiteren Mehrbetrage 1#50 
von je 1 Mark des festgestellten Jahreswerths aller zur Aufhebung 
kommenden Berechtigungen und Gegenleistungen. 
Sind letztere Reallasten, so kommt für den entsprechenden Theil 
des Jahreswerths der Ansatz zu 1. zur Berechnung und Erhebung. 
3) Bei Grundstückszusammenlegungen (Spezialseparationen), sowie bei Thei- 
lung gemeinschaftlicher Grundstücke (Gemeinheitstheilungsordnung. vom 
7. n 1821., Gesetz vom 13. Mai 1867., Gesetz Samml. S. 716. ff.), 
Gesetz vom 5. April 1869., Gesetz Samml. S. 514 ff., Gesetz vom 2. April 
1872., Gesetz. Samml. S. 329. ff.) mit oder ohne gleichzeitige Abfindung 
beziehungsweise Aufhebung von Dienstbarkeitsrechten oder gemeinheitlichen 
Nutzungen werden 12 Mark 
ar 
für jedes Hektar der der Umlegung und Zusammenlegung oder Theilun 
unterworfenen Fläche berechnet und erhoben. 8 
4) Bei allen anderen Haupt= und Nebengeschäften, ennschlieflic der bloßen 
Bestätigung nicht von ihr aufgenommener Auseinandersetzungsrezesse, bet 
die Auzeinandersetungsbehörde den Pauschsatz unter Berücksichtigung 
wirklich erwachsenen Kosten (§§. 8. ff., S. 15.) zu bestimmen. 5 Das 
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