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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30.
Juhalt: Geseh, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Forstgesetzes für das ehemalige Amt
Olpe im Kreise Olpe, Reglerungsbezirk Arnsberg, vom 6. Januar 1810., S. 416. — Gesetz, be-
treffend Schuhzwaldungen und Waldgenossenschaften, S. 416.
(Nr. 8342.) Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Forstgesetzes für
das ehemalige Amt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom
6. Januar 1810. Vom 27. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für das
ehemalige Amt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, was folgt:
Einziger Paragraph.
* Diensteinkommen des Oberförsters für das ehemalige Amt Olpe
esteht:
a) in einem pensionsberechtigten baaren Gehalt,
b) in einer dem Bedürfniß entsprechenden nicht pensionsberechtigten Dienst-
aufwandsentschädigung.
Gehalt und Dienstaufwandsentschädigung werden nach Anhörung der Ver-
tretung des Bezirks von der Königlichen Regierung zu Arnsberg nach Maßgabe
der für die Kommunal-Oberförster bestehenden Grundsätze festgesetzt.
Die Vertretung des Ber s wird aus den Vorstehern der zum ehemaligen
Amt Olpe gehörigen Gemeinden gebildet. Der Landrath des Kreises Olpe be-
ruft die Bezirksvertretung und leitet ihre Berathungen, für welche im Uebrigen
die bezuglich der Amtsversammlungen in der Provinz Westfalen jetzt oder künftig
geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Die ent genstchend'n Vorschriften des Forstgesetzes für das ehemalige Amt
Olpe vom 6. Ea 1810. sind aufgehoben. -
Jahrgang 1875. (Nr. 8342—8343.) 61 Ur.
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1875.