Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Pillau  und  die  Abgaben  fuͤr  die
Benutzung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein=  oder  ausgehenden
Fahrzeugen

I.  mit  Ladung:
beim  Eingaugenn.  10  P.
Ausgageeeg  10
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingngssegegaaaa  5.
-Ausgangge  .  .  ..  E  5.

Ausnahmen.

1)  Fahrseuge  von  170  Kubikmeter  Raumgehalt  oder  weniger  entrichten
die  Abgaben  zu  A.  I.  und  II.  nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise
2  Mennigen  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.

2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen)  Dachschiefer,  Bruch-,  Cement--,
Granit-,  Gype,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller
Art,  gemahlenem  Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,
  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel
oder  Salz  besteht,

boben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.


3)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
leiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelöscht  oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast
abgesetzt  oder  eingenommen  wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlcch
  für  Ballastschiffe  einmal;

I%)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld
)  wenn