Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b) wenn sie beballastet oder leer sind: 
beim Eingange . . . . .. . ..... .... . . . . .. .... . .. . . .. 5 Pf. 
beim Ausgang . . . .. 5 
für jedes Fahrzeug, 
2) von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschlleßlich 170 Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingauugeg . . . . . .. 10 
beim Ausganng . .. . . . . ... 10 
b) wenn sie beballastet oder leer find: 
beim Eingange . ... ... ..... . ... . .. ....... . .. . . .. 5 
beim Ausganeekk . .. .. . . . .. 5 
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
3) von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingauaggagaa . . . .. 12 
beim Ausgange . .. ..... ..... . ......... .. . . . . . .. 12 
b) wenn sie beballastet oder leer find: 
beim Eingugageegngangaaa . .. . . .. . .. 6 
beim Ausgange . . . . .. .. ........... .... ... . . . ... 6 
« für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachreth, Dünger, frischen 
Fischen, Heu) Koaks, Kreide;, Achne Sehlöeil, Sah, Sand, 
Stroh oder Thonerde besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen 
für Ballastschiffe zu entrichten. 
2) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Brennholz, Cement, Dachpfannen, 
Dachschiefer, Bruch-, Cement-, Granit-, Gyps., Kalk-, Mauer-, Pflaster- 
oder Ziegelsteinen, Seegras oder Torf besteht, haben nur 2 des nach den 
Normalsätzen zu berechnenden Hafengeldes zu entrichten. 
3) Schiffe, welche als vorübergehend klarirt werden, haben das Hafengeld 
nur für einen den gelöschten oder geladenen Waaren entsprechenden Netto- 
Raumgehalt zu entrichten. 
ierbei gilt eine Waaremmenge von 10 Zentnern gleich einem 
Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Burg regelmäßig oder häufig im 
Jahre besuchen, kann nach *— anstatt des Ausfmästigen Hafengeldes 
für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindungssumme entrichtet werden, 
deren Höhe durch Beschluß des Stadtverordneten-Kollegiums mit Ge- 
nehmigung der Regierung festzusetzen ist. 
(Nr. 8348.) B. An
	        
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