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b) wenn sie beballastet oder leer sind:
beim Eingange . . . . .. . ..... .... . . . . .. .... . .. . . .. 5 Pf.
beim Ausgang . . . .. 5
für jedes Fahrzeug,
2) von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschlleßlich 170 Kubik-
meter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingauugeg . . . . . .. 10
beim Ausganng . .. . . . . ... 10
b) wenn sie beballastet oder leer find:
beim Eingange . ... ... ..... . ... . .. ....... . .. . . .. 5
beim Ausganeekk . .. .. . . . .. 5
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
3) von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingauaggagaa . . . .. 12
beim Ausgange . .. ..... ..... . ......... .. . . . . . .. 12
b) wenn sie beballastet oder leer find:
beim Eingugageegngangaaa . .. . . .. . .. 6
beim Ausgange . . . . .. .. ........... .... ... . . . ... 6
« für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmeter Netto-
Raumgehalt.
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachreth, Dünger, frischen
Fischen, Heu) Koaks, Kreide;, Achne Sehlöeil, Sah, Sand,
Stroh oder Thonerde besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen
für Ballastschiffe zu entrichten.
2) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Brennholz, Cement, Dachpfannen,
Dachschiefer, Bruch-, Cement-, Granit-, Gyps., Kalk-, Mauer-, Pflaster-
oder Ziegelsteinen, Seegras oder Torf besteht, haben nur 2 des nach den
Normalsätzen zu berechnenden Hafengeldes zu entrichten.
3) Schiffe, welche als vorübergehend klarirt werden, haben das Hafengeld
nur für einen den gelöschten oder geladenen Waaren entsprechenden Netto-
Raumgehalt zu entrichten.
ierbei gilt eine Waaremmenge von 10 Zentnern gleich einem
Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Burg regelmäßig oder häufig im
Jahre besuchen, kann nach *— anstatt des Ausfmästigen Hafengeldes
für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindungssumme entrichtet werden,
deren Höhe durch Beschluß des Stadtverordneten-Kollegiums mit Ge-
nehmigung der Regierung festzusetzen ist.
(Nr. 8348.) B. An