Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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auf  Grund  der  Ermittelungen  des  von  der  Stadtverwaltung  hiermit  beauftragten
  Beamten.

3)  Das  abgabepflichtige  Burger  Hafengebiet  wird  begrenzt  durch  die  zum
Schutz  der  Hafenwerke  in  die  Ostsee  hinein  erbauten  Steinmolen  und
durch  eine  zwischen  den  äußersten  Spitzen  derselben  gezogene  Luftlinie.

Befreiungen.
I.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang
als  für  den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben
  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben  wieder  verlassen,
  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  zu  haben;

3)  Fahrzen  e,  welche  den  Nothpafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erittene
  Hetthädiging  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsttng
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  aß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  Fahrzeuge,  welche  zur  Re-Loratur
  des  Schiffes  oder  Konservirung  der  Ladung  desselben,  oder  um

interlager  zu  halten,  den  Hafen  anlaufen  und  nur  ihre  engebrachte
Ladung,  mag  solche  gelöscht  gewesen  oder  im  Schiffe  verblieben  sein,
später  wiederum  aubführen.  Werden  aber  außer  den  eingebrachten  noch
andere  Waaren  ausgeführt,  so  fällt  die  Befreiung  von  den  Hafengeldern
beim  Ausgange  fort

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  bein
  Schiffen  zur  o  bdeer  daro  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  9  Hafenabgabe  bezahlt;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  find,
oder  lediglich  für  Königliche,  Staats-  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge  bis  einschließlich  8  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren

ahrten  von  und  nach  den  auf  der  Rhede  liegenden  Schiffen,  sowie
Dampfschiffe,  insofern  die  letzteren  außer  ihren  Fahrten  Segelschiffe  einoder
  ausbugsiren;  -

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes  sind  befreit:

1)  Königliche,  Staats=  und  Reichs-Effekten,  überhaupt  Alles,  was  zum
eigenen  Gebrauch  des  Reichs,  des  Staats  oder  des  Landesherrn  oder
seiner  Hofhaltung  transportirt  wird;

r.  8348—8349.)  2)  Waa-