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fälle, durch Eisgang) Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung
ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit ihrer
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist;
4) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Naumgdalt wenn sie
auf der Fahrt nach einem anderen Pramfischen Hafen lediglich zu dem
Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts
nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
5) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind.
lichen Schiffen ausgehen, oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
6) Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reiches oder des Preu-
ßischen Staates sind, oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für
Reichs= oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den Len un-
beladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegenstände zu
laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht haben,
in den Fällen zu b. auf Freipässe; 3
7) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesammelte
teine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher
Steine unbeladen ausgehen;
8) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe;
9) Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Fahr-
geugen dienen, welche die Hafenabgabe entrichten, oder tarifmäßig davon
efreit sind; #
10) Boote, welche zu den Schiffen gehören, und alle Fahrzeuge von nicht
mehr als vier Kubikmeter Raumgehalt;
11) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
12) Jachtschiffe, welche wegen Verflachung der Elbinger Weichsel die Fahrt
zwischen Danzig und Königsberg über See machen, *'
II. für die Eingangs-Fahrzeuge von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raum-
Pbhalt, welche aus den Häfen von Stralsund, Greifswald, Wolgast,
winemünde, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, Pükau,
Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen
2 Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu
aben.
Zusätzliche Bestimmung.
Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Ladungsgewicht oder
Tragfähigkeit auf Netto-Raumgehalt erforderlich wird, sind für alle Fahrzeuge
zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehat anzunehmen. hrieug
An-