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Sollte die Herzoglich Anhaltische Regierung künftig in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Lnaß neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen
anordnen oder genehmigen, welche die projektirten Eisenbahnen kreuzen, so kann
die Königlich Preußische Regierung hiergegen keine Einsprache erheben; es sollen
aber von der Herzoglich Anhaltischen Regierung alle ersonderlichen Maßregeln
getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahnen
gestört werde, noch der Betriebsverwaltung ein anderer Aufwand daraus er-
wachse, als der für die Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel IV.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und
zur Ausführung des zweiten GErleises nach geenem Ermessen schreiten zu lassen.
Die Spurweite der Bahngeleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen, auch die Ausführung der Bahnen und das gesammte Betriebsmaterial
unter Beachtung der vom Reiche zu erlassenden Normativbestimmungen,) sofern
und soweit aber solche nicht ergehen, nach Maßgabe der von dem Vereine der
Deutschen Eisenbahnverwaltungen angenommenen einheitlichen Vorschriften für
den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel
nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen
können.
Artikel V.
Der Herzoglich Anhaltischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecken die Landeshoheit vorbehalten. Auf diesen Strecken
sollen nur GHerzoglich Anhaltische Hoheitszeichen angewendet werden.
Artikel VI.
Die kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden
Gesetzen entsprechende, von den kompetenten Behörden zu bewirkende Unter-
suchung und Bestrafung derjenigen Polizei= und Kriminalvergehen zu, welche
ie Anlage dieser Bühnstrecken und den Transport auf denselben betreffen, und
von ihren resp. Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden be-
gangen werden.
Die Königliche Preußische Eisenbahnverwaltung hat wegen aller Entschä-
digungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im
Herzoglich Anhaltischen Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen sie erhoben werden
möcheen, sich der Herzoglich Anhaltischen Gerichtsbarkeit und den Herzoglich
Anhaltischen Gesetzen zu unterwerfen, und zu diesem Behufe in der Stadt Zerbst
Domizil zu nehmen.
Artikel VII.
Die im Herzogthum Anhalt zum Schutze der Eisenbahnen und Tele-
graphen und des Bäriebes derselben jeweilig bestehenden Geleftichen Bestim-
mungen finden gleichmäßig auch auf die im Herzoglich Anha Icchen Gebiete
belegenen Strecken der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen
Anwendung.
Art.