Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Sollte die Herzoglich Anhaltische Regierung künftig in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Lnaß neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen 
anordnen oder genehmigen, welche die projektirten Eisenbahnen kreuzen, so kann 
die Königlich Preußische Regierung hiergegen keine Einsprache erheben; es sollen 
aber von der Herzoglich Anhaltischen Regierung alle ersonderlichen Maßregeln 
getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahnen 
gestört werde, noch der Betriebsverwaltung ein anderer Aufwand daraus er- 
wachse, als der für die Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel IV. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper 
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und 
zur Ausführung des zweiten GErleises nach geenem Ermessen schreiten zu lassen. 
Die Spurweite der Bahngeleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen, auch die Ausführung der Bahnen und das gesammte Betriebsmaterial 
unter Beachtung der vom Reiche zu erlassenden Normativbestimmungen,) sofern 
und soweit aber solche nicht ergehen, nach Maßgabe der von dem Vereine der 
Deutschen Eisenbahnverwaltungen angenommenen einheitlichen Vorschriften für 
den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel 
nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen 
können. 
Artikel V. 
Der Herzoglich Anhaltischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem 
Gebiete belegenen Bahnstrecken die Landeshoheit vorbehalten. Auf diesen Strecken 
sollen nur GHerzoglich Anhaltische Hoheitszeichen angewendet werden. 
Artikel VI. 
Die kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden 
Gesetzen entsprechende, von den kompetenten Behörden zu bewirkende Unter- 
suchung und Bestrafung derjenigen Polizei= und Kriminalvergehen zu, welche 
ie Anlage dieser Bühnstrecken und den Transport auf denselben betreffen, und 
von ihren resp. Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden be- 
gangen werden. 
Die Königliche Preußische Eisenbahnverwaltung hat wegen aller Entschä- 
digungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im 
Herzoglich Anhaltischen Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen sie erhoben werden 
möcheen, sich der Herzoglich Anhaltischen Gerichtsbarkeit und den Herzoglich 
Anhaltischen Gesetzen zu unterwerfen, und zu diesem Behufe in der Stadt Zerbst 
Domizil zu nehmen. 
Artikel VII. 
Die im Herzogthum Anhalt zum Schutze der Eisenbahnen und Tele- 
graphen und des Bäriebes derselben jeweilig bestehenden Geleftichen Bestim- 
mungen finden gleichmäßig auch auf die im Herzoglich Anha Icchen Gebiete 
belegenen Strecken der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen 
Anwendung. 
Art.
	        
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