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trieb weder mit einer Gewerbesteuer, noch einer anderen Staatsabgabe belegen,
desgleichen sollen die Bahnen mit allem Zubehör von der Grundsteuer be-
freit sein.
Artikel XIII.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung und der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reichs auf dem Ter-
rain, welches für die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen
ta erwerben ist, ober= und unterirdische elektromagnetische Telegraphenlinien durch
as Herzogliche Gebiet zu führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnbetriebes,
bezw. des össentlichen Verkehrs nutzbar zu machen, und die Leitungen nach Maß-=
gabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren.
Artikel XIV.
Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Herzoglich
Anhaltischen Regierung die auf deren Gebiete belegenen Bahnstrecken nicht ver-
äußern.
Artikel XV.
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen spätestens binnen sechs Wochen
nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen 4½ Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von
den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegeln versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 11. Juni 1875.
(I. S.) Theodor Weishaupt.
(I. S.) August Oelze.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).