Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramte ver- 
bunden, so treten die Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen der binzeinen 
Kirchengemeinden zum Zwecke der Wahl am Pfarrorte zusammen. Im Uebrigen 
finden die Bestimmungen der §I#§. 11. und 22, der kirchlichen Gemeindeordnung 
vom 27. August 1869. Anwendung. 
5. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Synode wird, sofern nicht das Kon- 
sistorium einen besonderen Kommissarius ernennt, von dem Vorsitzenden der 
Kreissynode geleitet. Die Bestimmungen der I#§. 6. und 7. der Kreissynodal- 
ordnung vom 9. August 1871. finden auf die Wahlen sinngemäße Anwendung. 
Die Wahl wird durch Stimmzettel dergestalt vorgenommen, daß zinechst ein 
geistliches sodann ein weltliches Mithlied der Synode gewählt wird, und hierauf 
ie Wahl“ derjenigen Mitglieder erfolgt, in Betreff deren eine Beschränkung in 
der Personenauswahl nicht stattfindet. Für jeden Abgeordneten ist ein Ersatz- 
mann zu wählen. 
S. 6. 
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder an einer evangelischen 
Gemeinde des Konsistorialbezirks ein Pfarramt oder eine Kaplanei bekleidende 
Geistliche, der mindestens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mttlied jedes nach 
der Kirchen-Gemeindeordnung vom 27. August 1869. zum Kirchenvorsteheramte 
wählbare Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Konsistorialbezirks angehört. 
Sowohl die Wahlen der Wahlmänner, als auch die Wahlen der Abgeord- 
neten zur Synode erfolgen mittels gedruckter oder geschriebener Stimmzettel und 
werden durch absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen entschieden. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt eine Wahl nur relative Stim- 
menmehrte "4 findet eine neue Stimmenabgabe in der Weise statt, daß nur 
die beiden, welche die meisten Stimmen haben, zur Wahl gestellt werden. Ueber 
die Wahl wird ein Protokoll aufgenommen, welches nach erfolgter Verlesung 
von dem Vorsitzenden, sowie mindestens zwei anderen Mitgliedern der Wahl- 
versammlung zu unterzeichnen und in dem Falle des §. 4. pofort dem die Ab- 
geordnetenwahl leitenden Vorsitzenden der Kreissynode zu übersenden ist. 
Unmittelbar nach der Wahl der Abgeordneten der Synode sind die voll- 
ständigen Wahlverhandlungen dem Konsistorium einzusenden, welches dieselben dem 
Spynodalvorstande nach dem Zusammentritt der Synode übergiebt. 
Einwendungen gegen die Wahl sind binnen zehn Tagen bei dem Konsi-- 
storium einzureichen und werden von diesem nach etwa erforderlicher Aufklärung 
des Sachverhalts der Synode zur Erledigeng überwiesen. Ueber Gültigkeit oder 
Ungültigkeit der Wahlen entscheidet dr Synode endgültig. 
Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch 
einen von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet. 
Unser Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer 
Kommissionen Theil zu nehmen, in derselben jederzeit das Wort zu ergrelfen 
und Anträge zu stellen. Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren Kom- 
missarius. 
(Nr. 8291.) 5. 9.
	        
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