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Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramte ver-
bunden, so treten die Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen der binzeinen
Kirchengemeinden zum Zwecke der Wahl am Pfarrorte zusammen. Im Uebrigen
finden die Bestimmungen der §I#§. 11. und 22, der kirchlichen Gemeindeordnung
vom 27. August 1869. Anwendung.
5.
Die Wahl der Abgeordneten zur Synode wird, sofern nicht das Kon-
sistorium einen besonderen Kommissarius ernennt, von dem Vorsitzenden der
Kreissynode geleitet. Die Bestimmungen der I#§. 6. und 7. der Kreissynodal-
ordnung vom 9. August 1871. finden auf die Wahlen sinngemäße Anwendung.
Die Wahl wird durch Stimmzettel dergestalt vorgenommen, daß zinechst ein
geistliches sodann ein weltliches Mithlied der Synode gewählt wird, und hierauf
ie Wahl“ derjenigen Mitglieder erfolgt, in Betreff deren eine Beschränkung in
der Personenauswahl nicht stattfindet. Für jeden Abgeordneten ist ein Ersatz-
mann zu wählen.
S. 6.
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder an einer evangelischen
Gemeinde des Konsistorialbezirks ein Pfarramt oder eine Kaplanei bekleidende
Geistliche, der mindestens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mttlied jedes nach
der Kirchen-Gemeindeordnung vom 27. August 1869. zum Kirchenvorsteheramte
wählbare Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Konsistorialbezirks angehört.
Sowohl die Wahlen der Wahlmänner, als auch die Wahlen der Abgeord-
neten zur Synode erfolgen mittels gedruckter oder geschriebener Stimmzettel und
werden durch absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen entschieden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt eine Wahl nur relative Stim-
menmehrte "4 findet eine neue Stimmenabgabe in der Weise statt, daß nur
die beiden, welche die meisten Stimmen haben, zur Wahl gestellt werden. Ueber
die Wahl wird ein Protokoll aufgenommen, welches nach erfolgter Verlesung
von dem Vorsitzenden, sowie mindestens zwei anderen Mitgliedern der Wahl-
versammlung zu unterzeichnen und in dem Falle des §. 4. pofort dem die Ab-
geordnetenwahl leitenden Vorsitzenden der Kreissynode zu übersenden ist.
Unmittelbar nach der Wahl der Abgeordneten der Synode sind die voll-
ständigen Wahlverhandlungen dem Konsistorium einzusenden, welches dieselben dem
Spynodalvorstande nach dem Zusammentritt der Synode übergiebt.
Einwendungen gegen die Wahl sind binnen zehn Tagen bei dem Konsi--
storium einzureichen und werden von diesem nach etwa erforderlicher Aufklärung
des Sachverhalts der Synode zur Erledigeng überwiesen. Ueber Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Wahlen entscheidet dr Synode endgültig.
Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch
einen von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet.
Unser Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer
Kommissionen Theil zu nehmen, in derselben jederzeit das Wort zu ergrelfen
und Anträge zu stellen. Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren Kom-
missarius.
(Nr. 8291.) 5. 9.