Auhang Ersitzung
Zu Anhang 19 zu 3 934: piel: Ein Vormund hat eine Anzahl (seinem
z 934 Mündel gehötger old= unk“ Smiel: Ein auf seinen eigenen Ramen bei
einer Bank in Verwa ban 1 ng eben. (er ist also „mittelbarer“, die Bank
unmittelbarer“ Besitzer; vgl. §8 868). Am Tage nach der Volljährigkeit des
Mündels verkauft der (nun nicht mehr zur „Verfügung“ über die Sachen
berechtigte) Vormund im eigenen Namen und für eigene ersicchnun
Sachen an A, und die Übergabe wird gemäß § 931 dadur ersetzt
Vormund den A nspruch geen die Bank auf Herausgabe der che *
abtritt. Hier erlangt & das Eigentum an den Sachen, wenn er zur Zeit
der „Abtretung“ in dem „guten Glauben“ ist, die Sachen gehören
dem Vormunde selbf
Zu Anhang 20 zu § 934: Beispiel: B aus Danzig hat auf einer Rei
§ 934 Berlin eine Uhr verloren, C findet sie. Nachdem B dies zerh ren cat,
er die Uhr seinem Freunde A in Berlin und tritt ihm (zum „ *
Ser abe gem " n "7 ) seinen Anspruch gegen C auf Herau be der Uhr ab
ahrheit i t Eigentümer der Uhr, sondern batte e nur aus einem
#nrahhen geliehen. Hier erwirbt nach 934 (weil Bnicht „mittelbarer“
Besitzer der Uhr war) 4, selbst wenn er in dem „guten Gkauben“ ist,
die Uhr gehöre dem B, das igentum an der Uhr noch nicht mit der Abtretung
des Anspruchs gege n C auf Herausgabe der Uhr, sondern erst wenn
C ihm die Uhr wirklich Peltörperkich) heraus ibt, und wenn er
noch in diesem Augenblicke in dem „guten Glauben“ ist, die Uhr sei
Eigentum des B gewesen.
u Anhang 21 zu 8 934: Über „guten Glauben“ vgl. Anhang 13 zu § 932,
8 33. ferner § 932 #b#. * Anhang 17. 8
Zu Anhang 1 zu § 937: Allgemeines über Ersitzung vgl. Seite 845. —
l937 über die am 1. Tanbar 1900 laufend gewesenen Ersitzungen E. 185.
Zu An nhang 2 zu §. 937: Das BGB. läßt eine „Ersitzung“ nur an,
* 937 lichen Sachen #us nicht auch an Grundstücken, weil dafür infolge der Grundinrichtung.
kein Bedürfnis ist. I. je doch 88 900, 927 (sogen. „Tabularrsitzung“).
o aber die Grundbucheinrichtung versagt, ist Landesrecht
ae in gewissen Fällen Ersitung an Hrundftücken möglich, z. B. u 235,
257 Tit. 9 Teil 1 P rrlßvrßßszz54 ndr. (aufrecht erhalten dur rt. 89
Pr . an Alluvionen nelllgem, #a und Inseln. — Auch eine Ersitzung
an Rechten (z. B. irma (ulandung Lis es nach BGB. nicht, ausgenommen
beim EM—i ( )
Z Anhang 3 zu § 937: Vorausse ung V Ersitzung eit —
# 937 (8§8 872, 554,, auch mittelbarer „Eigenbesitz“ genügt ( ie
der Besitz erworben ist (ob durch übergabesod - 4 * S snnä. Die
7 tlat 2 des „Eigenbesitzes“ genügt; ein echtsgrund“ ist nicht
erfor
Zu Anhang 4 zu 937: Bei dem Zienden „gutgläubi-§
9378ß,en Erwerbers“ einer beweglichen Sache durch die cuße 932—936 ist die „Ersitzung“
von praktischer Bedechung hauptsächlich nur noch dadurch, daß sie dem
Besitzer den oft schwierigen Beweis erspart, von wem und wie er eine Sache
r##- ferner in den Fällen des Abs. 1 (vgl. Note 23 dazu), ferner bei
ültigem Besitzerwerb, z. wenn jemand von einem inderjährigen,
Gei bestra en usw. in „gutem Glauben“ an ihre „Geschäftsfähigkeit“ Besitz
erwarb
Zu Unheng 5 zu § 937: Über guten Glauben vgl. Anhang 13 1
§ 937 ferner 8 * .2 nebst Anhang 17. — Der gute 6 aube bei der r-*'’.
besteht darin, daß der Besitzer der Meinung ist, er sei „Eigentümer“ der *
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