Anhang Grunddienstbarkeiten
N B “ de Besi olgen. Diese Erleicht de
—* rm—“]G ung — "ö #m E——n—i“m. jedem en S- ohne —.
Mieter, Pächter, Finder ufw. be A unter der (vom läger zu
bewes enden S6 gewährt, da eben e Besitzer bei
bemesle rwer s nicht tm „guten E0 auben“" war. — b Die
gen“ Ergeba kenlhen Besitzer, wenn rt Fuss# #tgesto
ßi (vgl. § 935 und Voten. zu), was der klagende eirses Lue tzer“ beeld“
und
„Inhabe rp apiere“, da in Ansehung dieser Sachen der ntumserwerb
wesentern. der ch in „gutem Glauben“ befindet, —GE dadurch ausgeschlossen
wird, der frühere den Besitz ohne sein Zutun verloren
bat (uns be 935). Außerdem versagt der auf den unfreiwilligen Verust
der Sache gegründete A euch, Frnüber dem wahren Eigentümer
und nüber demjenigen tzer, dem die Sache „vor“ der Be-Liheit
des früheren ie“, abhanden gekommen war. — Der
pruch zaus ißn?d]t- Besitz“ ist nach 8 1007 Abs. 3 in jedem Falle
ausgeschlo We.n Abbrreiep Rteicht ist der uf Lerauegabe v verk rllagte
gegenwärtige Besitzer), wenn der früher
werbe des ite nichte in utne Lhan u wa r * *7*s
„aufgegeben“ urch eine so usga s tzes wi
rWlrml zur Sache ge vet. es kann zeaolch Ausg früheren Besitzer auch
3 Besitzer ein besseres Recht zum Besitze nicht zuerka a#
werden
Zu Anhang 2 zu § 1018 * § 1080, wie es in Note 2—4 zu § 1018 in-8
1018 folge eines 6 ehlers V Die in den 88 1018—1029 enthaltenen Vorriften
über Grunddienstbarkeiten sind Fin Snschepfend. Eerade bei
den „Grunddienstbarkeiten“ war die Berücksich der Verhältnisse der ein-Inen
Landesteile oten, und daraus Fchtioung sich die in Anhang 3 zu
1018 erwähnten orbehalte ür die Landesger gebungen.
Eine viel angefochtene Neuerun von! inschneidender Natur bezü lich
des Rechtes der „Grun denstbarteiten B. dadurch acht, es,
abweichend von allen früher in E 39 W# n, zur Begründung
von „Grunddienstbarkeiten“ die Eintragung in das Grundbuch fordert.
Es ergibt Süchde das aus den in den 88 873 ff. gegebenen „Allgemeinen
Vorschriften Lewr echte von Grundstücken“, von denen die 88 1018 ff. keine
Ausnahme für „Grunddienstbarkeiten“ m . Die F Folge des Erfordernisses
der „Eintragung“ in das Grundbuch für die „Entstehung“ einer Siorkrense
barkeit ist der Russchluß jeder (auch der unvordenklichen) Ersitzung einer (nicht
eingetragenen) Grunddienstbarkeit (vgl. jedoch § 900 Abs. 2 betr. die sogen.
„Tabular-Ersitzung“"). Eine nach früherem Rechte zulässig 8
wesene „Erfitzung“ Piser runddienstbarkeit, die am 1. Januar 1900 noch n
vollendet war, kann also auch ni tmehr vollendet werden. — De-Erfordernis
der „Eintr zungi im Grundbuche und der „Ausschluß der Erst
hat die für den Grund günsüge 7 ß Erunddienstbarkeiten ortan
nicht mehr durch s- en brauch nachbarlicher Duldung“ erworben
werden können, und d — tehen“" und der „Inhalt der Dienstbarkeit
in sicherer Wa u ist. —. ur Grunddienstbarkeiten, die bereits am
1. Jannar 1900 bestanden, ist 4% ie in Anhang 3 § 1018 bezeichneten
——— des Einführungsgesetzes in Enfaffender Weise Fürsorge
getroffen
3 Anhang 3 zu § 1018: Betreffend Grunddienstbarkeiten kommen aus dem
8 1018 Onl#hrung hert namentlich in Betracht:
a) „Vorbehalte“ für die Landesgesetze: E. 113—116, 120, 123, 128, insbe-——
115, vgl. Anhang 2 zu § 1018;
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