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DTari f,
nach welchem das Hafengeld in Rügen waldermünde und die Abgaben
für die Benutzung der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
Von 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld.
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen ein= oder ausgehenden Fahr-
zeugen:
I. mit Ladung:
beim Eingaoggeeeggggga . . .. .. 10 Pf.
beim Ausgange. ................ ....... ... . . .. . . . ... 10
II. mit Ballast oder leer:
beim Eingauaggagagaa . .. 5.
beim Aussagegg . 5.
Ausnahmen.
1) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die
bgaben zu A. I. und II. nur mit 5 Pfennigen, beschungsweit 2 Pfen-
nigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
2) Fahrzeuge, deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Cement., Granit.,
Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster- oder Ziegelsteinen aller Art, gemah-
lenem Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras,
Seesand, Torf, Steinkohlen, Koals, Rohschwefel oder Sal besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Fahrzeuge, die mit Klasterholz ausgehen, zahlen nur die Hälfte des tarif.
mäßigen Hafengeldes.
4) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
bleiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge-
löscht oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Cadung oder Ballast abge-
setzt oder eingenommen wird, den Satz für beladene, beziehungsweise
für Ballastschiffe eimmal;
) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
(Nr. 8250. d) wenn