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Für die nachstehend verzeichneten Dienste der Lootsen sind, wenn sie auf
Verlangen des Schiffers gelesset werden, folgende Vergütungen zu zahlen:
1) Für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen oder
aus dem Hafen nach der Rhede für jeden Mann) mit welchen das
dazu angewendete Boot besetzt s1stt: ... 50 Pf.
2) Für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabeltaulänge
von 226 Metern
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 2 Mark 50 Pf.
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebtt 1 50
3) Für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen, einschließlich de
ntgegenbringens des Hafentaers ...
4) Für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu ln-
agerstelle, ns mittelst der vom Schiffe aus gereichten
Leine für ein S
bis zu 60 Kubikmeter Raumgehalt — Mark 40 Pf.
von mehr als 60 bis 80 70
I - a 100 - - 1 - — 86
—2100 170 - - 1. 50
—170 -300 - - 1. 80
300 400 " 2 —
„. .400 Kubikmeter Raumgehalt 3 —
5) Für das Einziehen eines Bootes in den Hafen bis zu dessen Lager-
platze mittelst der von der Moolenspitze aus zugeworfenen Leine,
wenn dasselbe beladen iit . . . . ... . . .. 50 Pf.
wenn dasselbe unbeladen ist ...................... .... 25
6) Für das Bergen von Ankern und zwar:
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter Raumgehalt
mit BoBrl.. . . . 6 Mark,
ohne Breeerrr ... . . . . 12
des großen Ankers des täglichen Ankers
für ein Schiff von mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Boye
32—120 Kubikmeter aiue 9 Mark 15 Mark 6 Mark 12 Mark
mehr als 120—200 Kubikm. Raumgeh. 12 18 9 15
:„ 200—400 - 15. 21: 12. 18
„ 400—800 - - 21 27. 18" 24
„ „ 800 - - 30 36. 24 30
Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das
Bergen jedes Ankers 3. Mark bezahlt.
Anmerkung.
Außer den oben unter 1. bis 6. bestimmten Gebühren find für die
möthihen Mannschaften und Geräthschaften weitere Vergütungen nicht
zu zahlen.
7) Für