— 62 —
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder
eingenommen zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn
ie auf der dahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Reichsgebietes
lediglich zu dem Zwecke einlaufen um eine den fepnten Theil ihres Netto-
Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4) Fahrzeuge welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
d 8 iffen haren oder dWo#n# zurückkehren, wenn sie niht zum
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 6
6) Sbissögefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum
edig
sind oder Sch für Königliche, oder Reichs= oder Staatsrechnung
Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von
Freipässen;
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie
alle kleine Fahrzeuge bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
9) Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei ihren
Faer en nach und von den im Hafen oder auf der Eider bei Tönning
iegenden Schiffen;
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste ge-
sammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang) insofern sie den Hafen
leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang;
11) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
12) Fährboote, wenn sie in der Fahrt den Verkehr zwischen der am Eingange
des Hafens belegenen Fiörstell. (Fährdamm) zu dem jenseitigen Eidgrußr
vermitteln und nicht als Leichter benutzt werden, oder über den Fährdamm
hinaus in den Hasen hineingehen.
B. Von den an den beiden Dampff iffsbrücken verkehrenden Schiffen, sofern
sie dort löschen oder laden, fennige, und wenn sie dort sowohl
läschen als laden) 15 Pfennige für jedes Kubikmeter ihres Netto-Raum-
gehalts.
Die unter B. bestimmte Abgabe für das Löschen oder Laden wird nicht
erhoben, wenn:
1) die gelöschten oder geladenen Waaren zusammen das Gewicht von
vierzig Zentnern nicht übersteigen, oder .
2) Fahrzeuge von 170 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt auf
der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Reichsgebictes an
den Dampfschiffsbrücken zu Tönning lediglich eine den zehnten Theil
ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung löschen oder
einnehmen, oder *
ie