Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder 
eingenommen zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn 
ie auf der dahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Reichsgebietes 
lediglich zu dem Zwecke einlaufen um eine den fepnten Theil ihres Netto- 
Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
d 8 iffen haren oder dWo#n# zurückkehren, wenn sie niht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 6 
6) Sbissögefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum 
edig 
sind oder Sch für Königliche, oder Reichs= oder Staatsrechnung 
Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von 
Freipässen; 
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie 
alle kleine Fahrzeuge bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
9) Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei ihren 
Faer en nach und von den im Hafen oder auf der Eider bei Tönning 
iegenden Schiffen; 
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste ge- 
sammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang) insofern sie den Hafen 
leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
11) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
12) Fährboote, wenn sie in der Fahrt den Verkehr zwischen der am Eingange 
des Hafens belegenen Fiörstell. (Fährdamm) zu dem jenseitigen Eidgrußr 
vermitteln und nicht als Leichter benutzt werden, oder über den Fährdamm 
hinaus in den Hasen hineingehen. 
B. Von den an den beiden Dampff iffsbrücken verkehrenden Schiffen, sofern 
sie dort löschen oder laden, fennige, und wenn sie dort sowohl 
läschen als laden) 15 Pfennige für jedes Kubikmeter ihres Netto-Raum- 
gehalts. 
Die unter B. bestimmte Abgabe für das Löschen oder Laden wird nicht 
erhoben, wenn: 
1) die gelöschten oder geladenen Waaren zusammen das Gewicht von 
vierzig Zentnern nicht übersteigen, oder . 
2) Fahrzeuge von 170 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt auf 
der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Reichsgebictes an 
den Dampfschiffsbrücken zu Tönning lediglich eine den zehnten Theil 
ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung löschen oder 
einnehmen, oder * 
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