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6) zu der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen;
7) zu der Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen;
8) zu der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Samm-
ungen, Kollekten 2c. außerhalb der Kirchengebäude;
Eine auf Mordnung der bischöflichen Behörde jährlich statt-
findende Hauskollekte zum Besten bedürftiger Gemeinden der Diözese
bedarf nicht der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die
de#t, der Einsammlung muß aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt
werden.
9) zu der Verwendung der Einkünfte erledigter Stellen (Vakanzeinkünfte,
Fnterkalarsrücht,
10) zu der Verwendung des Vermögens für nicht stiftungsmäßige Zwecke.
iui dem Falle zu 10. gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn
die staatliche Aufsichtsbehörde nicht binnen dreißig Tagen nach Mit-
theilung von der beabsichtigten Verwendung widerspricht.
Ist die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht ertheilt, so sind
die in den vorstehenden Fällen vorgenommenen Rechtsgeschäfte ungültig.
g. 3.
Die verwaltenden Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner
Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde.
Atteste über die Legitimation der verwaltenden Organe zur Besorgung
von Rechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen nt
sachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen, können gültig nur
von der staatlichen Aufsichtsbehörde ertheilt werden.
F. 4.
Die staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Aufstellung und Vorlegung
eines Inventars zu fordern, Einsicht von den Etats zu nehmen und die Posten,
welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die beanstandeten Posten
dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.
Die Etats solcher Verwaltungen, welche Zuschüsse aus Staatsmitteln er-
halten, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Diese
Behörde bestimmt den Zeitpunkt der Eirreichung, sie regelt die formelle Ein-
richtung der Etats und setzt die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen fest.
. 5.
Weigern sich die verwaltenden Organe
1) Leistungen, welche aus dem im J. 1. bezeichneten Vermögen zu be-
eiten oder für dasselbe zu fordern sind, auf den Etat zu bringen,
estzusetzen oder zu genehmigen,
2) Ansprüche des im F. 1. bezeichneten Vermögens, insbesondere auch
Entschädigungsforderungen aus der Pflichtwidrigkeit des Inhabers
einer