Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Vertrag, 
betreffend 
den Ankauf der Bahnstrecken Halle-Kassel und Nordhausen-Nixei der 
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft für den Staat. 
Zhischen der Koͤriglichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober- 
Regierungsrath D'Avis als Kommissar des Ministers für Kamdel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger als Kom- 
missar des Finanzministers einerseits, und dem Direktorium der Magdeburg- 
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft andererseits, ist heute unter dem 
Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung des Aus- 
schusses und der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn- 
gesellschaft, folgender Vertrag abgescklossen worden: 
. 1. 
Die Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft tritt an den 
Staat zu Eigenthum ab: 
a) die für Rechnung ihres Stammunternehmens erbaute Bahnstrecke von 
Nordhausen bis zur früheren Landesgrenze bei Nixei nebst Zubehör in 
d Umfange, in welchem sich dieselbe in der Verwaltung des Staates 
efindet, 
b) die Halle-Kasseler Zweigbahn, wie dieselbe in Gemäßheit des mit dem 
Staate abgeschlossenen Vertrages vom 25. Juni 1862. hergestellt ist, 
mit ihrem gesammten beweglichen und unbeweglichen Zubehör, ins- 
besondere mit den Betriebsmitteln, dem Restbaufonds, sowie dem 
Reserve- und Erneuerungsfonds, 
beide mit allen daran haftenden Rechten und Verpflichtungen, und zwar: 
die erstere (ad a.) gegen Erstattung der buchmäßigen Aufwendunzen 
(ult. 1875. ohne Betriebsmittel 3,147,985//1 Mark), abzüglich 
von 52,500 Mark, welche seiner Zeit aus dem Baufonds der 
Bahnstrecke dem Reservefonds der Magdeburg-Leipziger Bahn 
überwiesen worden sind, 
die letztere (all b.) gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 
39,000,000 Mark, geschrieben: Neun und drehi Millionen 
Mark, sowie gegen Zahlung des der Verkäuferin nach F. 9. 
dieses Vertrages zur Last fallenden Stempelbetrages. 
G. 2. 
Die Uebergabe und die 1Uebertragung des Eigenthums der beiden Bahnen 
(C. 1.) erfolgt mit dem ersten des auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats, die Erstattung der Aufwendungen und die Entrichtung der Ainsun, 
umme
	        
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