Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Niederlassung  in  Deutschland  haben,  dem  stehenden  Gewerbebetriebe  derselben
zugerechnet.  Preußische  Gewerbetreibende,  welche  die  vorbezeichneten  Arten  des
Gewerbebetriebes  ausüben  oder  durch  Stellvertreter  ausüben  lassen,  ohne  dasselbe
Gewerbe  als  stehendes  zu  betreiben,  sind  verpflichtet,  dieses  Gewerbe  vor  dessen
Beginn,  sofern  sie  einen  Wohnsitz  in  Preußen  haben,  bei  der  Kommunalbehörde
ihres  Wohnortes  —  in  Ermargelung  eines  solchen  bei  der  Kommunalbehörde
des  Ortes,  wo  der  Gewerbebetrieb  begonnen  werden  soll  —  anzumelden  und
unterliegen  der  Besteuerung  vom  stehenden  Gewerbe  in  der  entsprechenden  Steuerklasse
  nach  Mahgebe  der  fi  dieselbe  bestehenden  Vorschriften  (H.  19,  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1820.  Gesetz  Samml.  S.  147.  und  8  17.  dieses  Gesetzes).

Die  gleiche  Anmeldungsverpflichtung  und  Besteuerung  trifft  die  einem
anderen  Deutschen  Staate  angehörigen  Gewerbetreibenden  nur  dann,  wenn  sie
nicht  dasselbe  Gewerbe  in  einem  anderen  Deutschen  Staate  als  stehendes  betreiben.


Ausländische  Gewerbetreibende,  welche  ihren  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche
Niederlassung  in  Deutschland  haben  (F.  3.),  werden  in  dieser  Hinsicht  den  Gewerbetreibenden
  desjenigen  Staates  gleichgestellt,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
oder  eine  gewerbliche  iederlassung  **  ·

S.5.

Wer  ein  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unterworfenes
Gewerbe  nach  Entrichtung  dieser  Steuer  auch  an  seinem  Wohnorte  ohne  Begrändung
  einer  gewerblichen  Niederlassung,  vorübergehend  ausübt,  unterliegt
ieserhalb  nicht  der  Steuer  vom  stehenden  Gewerbebetriebe.

F.  6.

Wer  ein  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unterliegendes  unmelung  des  Ge·
Gewerbe  (§8.  1.  und  3.)  ausüben  will,  ist  verpflichtet,  dasselbe  für  jedes  Jahr,  un  dn
in  welchem  der  Gewerbebetrieb  stattfinden  soll,  behufs  Entrichtung  der  Steuer  lösung  des  Gewerbe.
anzumelden  und  einen  die  Bezeichnung  der  Person,  der  Art  und  des  Gegen.  heiner.
standes  des  Gewerbebetriebes,  der  Anzabl  der  mitzuführenden  Begleiter,  Fuhrwerke
  oder  Wasserfahrzeuge,  sowie  die  Festsetzu  er  Steuer  und  die  Quittung
über  deren  Entrichtung  oder  die  Bescheinigung  der  Steuerfreiheit  (g.  13.)  ent-Halienden
  Gewerbeschein  für  das  betreffende  Jahr  vor  Beginn  des  Gewerbeetriebes
  einzulösen.  Der  Gewerbeschein  ist  nur  für  die  Person  und  das
Kalenderjahr  gültig,  für  welche  derselbe  ausgefertigt  ist.

Die  Anmeldung  ist,  insofern  es  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe
nach  den  Vorschriften  der  Reichs-Gewerbeordnung  des  Legitimationsscheines
einer  Preußischen  Behörde  bedarf,  mit  dem  Antrage  auf  Ertheilung  des  letzteren
u  verbinden  und  wird  alsdann  regelmäßig  auch  der  Gewerbeschein  mit  dem

egitimationsschein  verbunden.

Andernfalls  ist  die  Anmeldung  bei  der  Polizeibehörde  des  Wohnortes  des
Gewerbetreibenden,  und  wenn  derselbe  innerhalb  des  Preußischen  Staates  keinen
Wohnsitz  hat,  bei  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem  er  den  Gewerbebetrieb
  in  Preußen  beginnen  will,  —  in  Berlin  stets  bei  der  Direktion  für  die
Verwaltung  der  direkten  Steuern  —  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  bewirken.

(r.  8428.  Für