— 275 —
(Nr. 8436.) Kirchengesetz, betreffend einen veränderten Abdruck des Harzgesangbuches. Vom
3. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, unter Zustimmung der Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover, was folgt:
e
Das Harzgesangbuch ist künftighin mit den von der Bezirkssynode Clausthal-
Zellerfeld beantragten Aenderungen zu drucken.
g. 2.
Das Landeskonsistorium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 3. Juli 1876.
L. S.) Wilhelm.
Falk.
(Nr. 8437.) Kirchengesetz, betreffend die weitere Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen
der evangelischlutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 4. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen über die weitere Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, unter Zustimmung der
Landessynode, was folgt:
.1.
Pfarrstellen, deren Diensteinkommen, abgesehen von freier Wohnung,
weniger als 2400 Mark beträgt, sollen, soweit die Kirchengemeinden zur
bringung der dazu nöthigen Mittel im Stande sind, bis zu diesem Betrage ver-
bessert werden. 62
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten bei Anwendung dieses Gesetzes für
Eine Pfarrstelle. Auf Pfarrgehülfenstellen findet dasselbe keine Anwendung.
KG. 3.
Der nach 8 1. zu erhebende Zuschuß, welcher auf Grund des dermaligen
Dienstanschlags stgestell wird, ist vom 1. Januar 1876. ab zu zahlen und,
vorbehaltlich der etwa kraft besonderen Rechtstitels gegen Dritte zu verfolgenden
Ansprüche, von der betreffenden Kirchengemeinde zu beschaffen.
(r. 8436—8437)) 40“ Die