— 314 —
Forensen, juristischen Personen, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesell-
schaften und Berggewerkschaften zu den Kreisabgaben.
Gegen den Beschu findet innerhalb einundzwanzig Tagen die Klage bei
dem Bezirksverwaltungsgerichte statt.
Die Reklamation und die Klage halten die Vollstreckung bis zum Erlaß
einer rechtskräftigen Entscheidung nicht auf.
KG. 66.
Das Bezirksverwaltungsgericht entscheidet auf Klage der die unmittelbare
Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung führenden Behörde wegen Fest-
stellung und Ersatz von Defekten der Kreisbeamten gemäß den Vorschriften der
Verordnung vom 24. Januar 1844.
Gegen die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts findet nur der ordent-
liche Rechtsweg statt; die Gtccheiding desselben b bis im ordentlichen Rechts-
wege ein Anderes entschieden ist, vorläufig vollstreckbar.
K. 67.
Das Be isksperwaltungsgert t entscheidet auf Klage der Behörde, wenn
ein Kreis die m gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit festgestellten Beistungen zu erfüllen verweigert oder unterläßt.
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen
Vertreter wählen.
. 68.
Der Bezirksrath beschließt über die Bestätigung von Beschlüssen des Kreis-
tages) welche betreffen:
1) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises;
2) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie zur Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis;
3) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen.
Ohne diese Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des Kreistages nichtig.
Bei den Vorschriften des F. 176. Nr. 1. 2. und 5. der Kreisordnung
behält es sein Bewenden.
K. 69.
Der Landrath ist befugt und verpflichtet, Beschlüsse des Kreistages und
der Kreiskommissionen, sowie die in K langelegenheiten des Kreises gefaßten
Beschlüsse des Kreisausschusses, welche die Befugnisse derselben überschreiten oder
die Gesetze verlegen b) von Amtswegen oder auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde
mittelst Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte mit aufschiebender Wirkung
anzufechten.
Zur