Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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bezirken (F. 7. Absatz 3. bis 5. des Gesetzes vom 25. Juni 1868., be- 
treffend die Quartierleistungen für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes, Bundes.- Gesetzbl. S. 523., und §. 7. Absatz 2. 
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Februar 1875., Reichs-Gesetzbl. S. 52.) 
2) über die Sistezun des Umfangs der Quartierleistung für solche selbst- 
ständige Gutsbezirke, welche eine Vereinigung mit einer Gemeinde nicht 
abgeschlossen haben (§. 7. letzter Absatz des Gesetzes vom 25. Juni 1868.). 
In den Fällen zu 1. steht den Betheiligten nur im Falle der Versagung 
der Genehmigung die Beschwerde an den Provinzialrath zu. 
KG. 81. 
Werden gegen die für die Vertheilung der Quartierleistungen ausgestellten 
Kataster (§. 6. Absatz 4. des Gesetzes vom 25. Juni 1868.) innerhalb der gesetz- 
lich bestinimten Frist Einwendungen erhoben, so hat hierüber in Betreff der 
Städte der Gemeindevorstand, in Betreff der übrigen Ortschaften der Kreisaus- 
schuß Bescheid zu ertheilen. 
Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes findet innerhalb einund- 
wanzig Tagen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte, gegen den Bescheid 
es Kreisausschusses innerhalb gleicher Frist der Antrag auf mündliche Verhand- 
lung im Verallunsstreitrerfaßren statt. 
ill Die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts ist in allen Fällen end- 
gültig. 
V. Ibschnitt. 
Sanitäts- und veterinairpolizeiliche Einrichtungen. 
KG. 82. 
Ueber die zwangsweise Einführung sanitäts- oder vetermnairpolhheilcher 
Einrichtungen beschließt, soweit das Gesetz diese Befugniß der Aufsichtsbehörde 
einräumt: 
1) in Betreff der Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirke der 
Kreisausschuß; 
2) in Betreff der zu Landkreisen gehörigen Stadtgemeinden der Be- 
zirksrath; 
3) in Betreff der Stadtkreise der Provinzialrath. 
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses (1.) findet an 
den Provinzialrath statt. 
Gegen die Bechläss des Provinzialrathes (3.) findet die Beschwerde in 
sanitätspolizeilichen Angelegenheiten an den Minister für Medizinalangelegen- 
heiten, in veterinairpolizeilichen Angelegenheiten an den Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten statt. K
	        
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