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a. a. O.) steht den betheiligten Grundbesitzern die Klage bei dem Kreisausschusse,
in Stadtkreisen bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu.
S. 93.
Gegen Verfügungen des Landraths oder der Polizeibehörde eines Stadt-
kreises, durch welche einem Inländer der Jagdschein versagt oder wieder ab-
genommen wird, findet innerhalb einundzwanzig Tagen die Kge. bei dem Be-
zirksverwaltungsgerichte statt (§9. 14. und 15. a. a. O.).
Gegen die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts ist nur das Rechts-
mittel der Revision nach Maßgabe des Titel VIII. des Gesetzes vom 3. Juli
1875. zulässig.
G. 94.
Der Bezirksrath beschließt über die Aufhebung, Verlängerung oder Ver-
kürzung der Schonzeit (§§#. 1. Nr. 9. und 2. des Gesetzes über die Schonzeiten
des Wildes vom 26. Februar 1870., Gesetz Samml. S. 120). Der Beschluß ist
endgültig.
VIII. Rbschnitt.
Forstpolizei.
S. 95.
Der Bezirksrath beschließt über die Ertheilung, sowie über die Zurückziehung
der ertheilten Genehmigung zur Vereidigung der mit dem Forstschutze beauftrag-
ten Personen (5§. 32. und 35. des Gesetel. betressend den ODiebstahl an Holz
und anderen ldprodukten, vom 2. Juni 1852., Gesetz Samml. S. 305).
KG. 96.
In Streitsachen zwischen dem Waldeigenthümer und den Waldstreuberech-
tigten, betreffend die Frage, welche Distrikte zum Streusammeln zu öffnen sind,
cascheiet der Kreisausschuß, in Stadtkrein das Besirizverwaltungs gricht
(. 5. der Verordnung vom 5. März 1843. über die Ausübung der Wald-
streuberechtigung, Gesetz Samml. S. 105.).
KX. Abschnitt.
Wasserpolizei.
A. Räumung von Gräben und Wasserläufen.
K. 97.
Der Kreis= (Stadt.) Ausschuß beschließt über den Erlaß von Reglements
wegen Räumung von Gräben und Wasserläufen §. 3. des Vorfluthsgeßteer für
Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867., Gesetz. Samml. S. 220.).
Jahrgang 1876. (Nr. 8446.) 47 98.
Schonzeit.