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(Nr. 8451.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1876., betreffend Abänderung einiger Bestim-
mungen des Tarifs vom 30. Dezember 1874., nach welchem das Hafengeld
in Memel und die Abgaben für die Benutzung der besonderen Anstalten
daselbst zu erheben find.
Ar# Ihren Bericht vom 20. d. M. genehmige Ich hierdurch,
1) daß an die Stelle der Bestimmung B. — Beim Löschen oder Ein-
nehmen des Ballastes — des Tarifs vom 30. Dezember 1874., nach
welchem das Hafengeld in Memel und die Abgaben für die Benutzung
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind (Gesetz= Samml. von
1875. S. 8.), folgende Bestimmung tritt:
B. Für das Fortschaffen des gelöschten Ballastes, welches einem
Ballast- Fuhrunternehmer zusteht, sind diejenigen Sife zu entrich-
ten, welche in dem mit ihm geschlossenen Kontrakt eAgelett sind
und gegen deren Entrichtung derselbe au,. die zum Löschen des
Ballastes nöthigen Karren, Planken und Gestelle ohne besondere
Vergütung herzugeben hat. Der Kontrakt kann in dem Dienst-
lokale der Hafenpolizei-Kommission eingesehen werden.
Anmerkung. Von Fahrzeugen, die mit Ladung und Ballast
eingehen, ist, wenn erstere nicht über 200 Zentner Gewicht
beträgt, das Ballastfuhrgeld voll nach dem Raumgehalt
des Sistca anderenfalls aber nur nach dem nach Abzug
des Raumgehalts der Ladung verbleibenden Nettoraum des
Schiffes zu entrichten;
2) daß die Bestimmung unter II. — Brückenöffnungsgeld — 2. des
Anhangs t dem Hafengeldtarif für den Hafen von Memel, enthal-
tend die Abgaben für die Hahrt in den Binnengewässern (Gesetz-Samml.
von 1875. S. 13.), dahin geändert wird:
Für das Oeffnen der Drehbrücke über den Verbindungskanal
zwischen der Dange und dem Festungsgraben von jedem ein-
gehenden Fahrzeage bei einem Raumgehalte
a) von mehr als 400 Kubikmeter . . . 50 Pf.
b) von mehr als 120 Kubikmeter bis einschließlich
400 Kubikmetttrr . . . . . .. 25
c) von 120 Kubikmeter und weniger 10
Wildbad Gastein, den 24. Juli 1876. #
Wilhelm.
Für den Minister für Handel, Gewerbe
½ « und öffentliche Arbeiten:
Gr. zu Eulenburg. Hofmann.
An die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbetten.
Für den Finanzminister:
(r. 8451—8452.) (Nr. 8452.)