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eine Weise in herrschender Hand eintreten, ohne Entschädigung des Berechtigten
aufgehoben.
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Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung
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Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer be-
stimmten Reihe von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Zahl
dieser Jahre getheilt und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth der Ab-
gabe dar.
F. 15.
Die Gegenleistungen, welche dem Berechtigten dem Verpflichteten gegen-
über obliegen, werden, soweit sie nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar sind,
nach den Vorschriften der S#§. 5. bis 14. ebenfalls auf eine Jährlichkeit gebracht.
Der Ueberschuß, der sich hiernach bei der Aufrechnung der jährlichen
Leistungen und Gegenleistungen zu Gunsten des Berechtigten oder Verpflichteten
ergiebt, bildet den abzulösenden jährlichen Geldwerth.
Wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß
zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf dessen Leisungen u verzichten
und sich dadurch von der Gegenleistung zu befreien, so hat es hierbei sein Be-
wenden. 1½
Der in Gemäßheit der §#. 5. bis 15. festgestellte jährliche Geldwerth bildet
die Ablösungsrente. #n
Diese Rente kann der Verpflichtete durch Baarzahlung des achtzehnfachen
Betrages tilgen.
Die Zahlung muß in Ermangelung einer anderweiten Einigung spätestens
im Ausführungstermine in unzertrennter Summe erfolgen.
G. 18.
Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschlusse des Rezesses bereit,
das Ablösungskapital nach F. 17. zu bezahlen) so erfolgt die Ablösung und die
Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen zum zwanzigfachen Betrage des
Jahreswerths durch Vermittelung einer für den Regierungsbezirt Cassel zu er-
richtenden Rentenbank, welche mit einer der bestehenden Rentenbanken vereinigt
werden kann. 20.)
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des achtzehnfachen
Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch frei, die Abfindung zum
zwanygfachen Betrage in Rentenbriefen zu verlangen.
G. 19.
Ausgenommen von den Bestimmungen der §§. 17. und 18. sind die Ab-
lösungsrenten (F. 16.), welche Kirchen, Pfarren, Kustereien, sonstigen geistlichen
Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren
Unterrichts= und Erziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen oder
## 8455.) Wohl-