Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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In der Verwaltung der gemeinschaftlichen Mittel der Kirchen der Propstei 
dersleben, sowie in der Verwaltung des Vermögens der Kirchen in den 
ropsteien der Norderharde und der Süderharde auf der Insel Alsen, soweit 
diese Verwaltung bisher eine gemeinschaftliche für die Kirchen der genannten 
Propsteien gewesen ist, wird durch die vorstehenden Bestimmungen Nichts ge- 
ändert 
ert. 
(Vergl. jedoch §. 82. am Ende.) 
5. 49. 
8. Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den 
Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Gemeinde sowohl 
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, als auch geeignetenfalls 
durch Einbringung von Anträgen wahrzunehmen. 
Wichtige, die einzelne Gemeinde besonders berührende Einrichtungen und 
Anordnungen, insbesondere Parochialveränderungen, sollen von der Kirchen- 
regierung nicht getroffen werden, ohne daß der Kirchenvorstand mit seinen 
ünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen vernommen ist. 
7. 
Wirkungskreis des Kirchenkollegiums. 
⅛. 50. 
Die Gemeindevertreter haben gleich den Mitgliedern des Kirchenvorstandes 
die Aufgabe, das christliche und kirchliche Leben in der Gemeinde zu fördern. 
G. 51. 
Das Kirchenkollegium hat das Recht: 
1) Wünsche und Beschwerden an den Kirchenvorstand zu bringen, 
2) die Aeltesten zu wählen. 
G. 52. 
Die beschließende Mitwirkung des Kirchenkollegiums muß eintreten: 
1) bei der Erwerbung, Veräußerung und dinglichen Belastung von un- 
beweglichem Eigenthum, sowie bei einer, über die Dauer von zwölf 
Jahren sich erstreckenden Verpachtung von unbeweglichem Eigenthum. 
Die Verpachtung von Dienstländereien der Kirchenbeamten,) welche 
über die Dienstzeit des augenblicklichen Inhabers derselben hinaus 
Geltung haben soll, unterliegt nur den Vorschriften des Reskripts vom 
31. Mai 1765., bedarf aber nicht der Genehmigung des Kirchen- 
kollegiums; 
2) bei außerordentlicher Bemuzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
welche nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
(Nr. 8408.) 3) bei
	        
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