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In der Verwaltung der gemeinschaftlichen Mittel der Kirchen der Propstei
dersleben, sowie in der Verwaltung des Vermögens der Kirchen in den
ropsteien der Norderharde und der Süderharde auf der Insel Alsen, soweit
diese Verwaltung bisher eine gemeinschaftliche für die Kirchen der genannten
Propsteien gewesen ist, wird durch die vorstehenden Bestimmungen Nichts ge-
ändert
ert.
(Vergl. jedoch §. 82. am Ende.)
5. 49.
8. Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den
Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Gemeinde sowohl
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, als auch geeignetenfalls
durch Einbringung von Anträgen wahrzunehmen.
Wichtige, die einzelne Gemeinde besonders berührende Einrichtungen und
Anordnungen, insbesondere Parochialveränderungen, sollen von der Kirchen-
regierung nicht getroffen werden, ohne daß der Kirchenvorstand mit seinen
ünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen vernommen ist.
7.
Wirkungskreis des Kirchenkollegiums.
⅛. 50.
Die Gemeindevertreter haben gleich den Mitgliedern des Kirchenvorstandes
die Aufgabe, das christliche und kirchliche Leben in der Gemeinde zu fördern.
G. 51.
Das Kirchenkollegium hat das Recht:
1) Wünsche und Beschwerden an den Kirchenvorstand zu bringen,
2) die Aeltesten zu wählen.
G. 52.
Die beschließende Mitwirkung des Kirchenkollegiums muß eintreten:
1) bei der Erwerbung, Veräußerung und dinglichen Belastung von un-
beweglichem Eigenthum, sowie bei einer, über die Dauer von zwölf
Jahren sich erstreckenden Verpachtung von unbeweglichem Eigenthum.
Die Verpachtung von Dienstländereien der Kirchenbeamten,) welche
über die Dienstzeit des augenblicklichen Inhabers derselben hinaus
Geltung haben soll, unterliegt nur den Vorschriften des Reskripts vom
31. Mai 1765., bedarf aber nicht der Genehmigung des Kirchen-
kollegiums;
2) bei außerordentlicher Bemuzung des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
welche nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
(Nr. 8408.) 3) bei