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3) bei Anlelhen, welche nicht blos zur Aushuͤlfe fuͤr kurze Zeit dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode er-
stattet werden können;
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung
fortlgufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen und bei
Abschließung von Vergleichen;
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die
zuständigen Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten
Reparaturen, deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle
des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein für allemal die
Vollmacht des Kirchenvorstandes zur Vornahme höher veranschlagter
Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark hinaus,
erweitern;
6) bei Feststellung der Voranschlagsperiode und des Voranschlages, so-
wie bei Bewilligung etwaiger Ueberschreitungen desselben;
7) bei Einführung eines neuen Repartitionsfußes der Kirchenumlagen
und Abänderung des bestehenden; « «
8) bei Ausschreibung neuer Kirchenumlagen und Erhöhung der be-
stehenden;
9) bei Aenderung der Gebühren für Amtshandlungen der Kirchenbeamten;
10) bei Anstellung neuer besoldeter Kirchenbeamten;
11) bei Verminderung der Zahl, Erhöhung oder Herabsetzung der Gehalte
der bereits vorhandenen Kirchenbeamten;
12) bei Verwandlung der veränderlichen Einnahmen der Kirchenbeamten
in feste Einnahmen oder der in Naturalienlieferungen bestehenden Ein-
nahmen in Geldeinnahmen, sofern dieselbe nicht in dem durch die
Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt;
13) bei Errichtung lokaler Gemeinde-Statuten.
Die Beschlüsse des Kirchenkollegiums nach Maßgabe der Ziffern 1. bis 4.
7. 9. bis 13., sowie bei Neubauten und Reparaturen, deren Kosten auf mehr
als 3000 Mark veranschlagt werden, bedürfen der Genehmigung der Kirchen-
reierung, Sowohl die Kirchenregierung, wie der Kirchenwosstang, können An-
elegenheiten von besonderer Wichtigkeit zur Berathung im Kirchenkollegium
ringen.
. 53.
Der Kirchenvorstand hat den Voranschlag über seine Vermögensverwal-
tung und die Jahresrechnung nach vorgängiger öffentlicher Auslegung mit der
Beantwortung etwa eingegangener Erinnerungen dem Kirchenkollegium, ersteren
zur definitiven Feststellung, letztere zur Wahl von Revisoren und Beschlußfassung
über die gegen die Rechnung gemachten Einwendungen, sowie zur eventuellen
Entlastung des Kirchenvorstandes vorzulegen. Bei der Wahl der Revisoren und
er