Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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3) bei Anlelhen, welche nicht blos zur Aushuͤlfe fuͤr kurze Zeit dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode er- 
stattet werden können; 
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung 
fortlgufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender 
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen und bei 
Abschließung von Vergleichen; 
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die 
zuständigen Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten 
Reparaturen, deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle 
des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein für allemal die 
Vollmacht des Kirchenvorstandes zur Vornahme höher veranschlagter 
Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark hinaus, 
erweitern; 
6) bei Feststellung der Voranschlagsperiode und des Voranschlages, so- 
wie bei Bewilligung etwaiger Ueberschreitungen desselben; 
7) bei Einführung eines neuen Repartitionsfußes der Kirchenumlagen 
und Abänderung des bestehenden; « « 
8) bei Ausschreibung neuer Kirchenumlagen und Erhöhung der be- 
stehenden; 
9) bei Aenderung der Gebühren für Amtshandlungen der Kirchenbeamten; 
10) bei Anstellung neuer besoldeter Kirchenbeamten; 
11) bei Verminderung der Zahl, Erhöhung oder Herabsetzung der Gehalte 
der bereits vorhandenen Kirchenbeamten; 
12) bei Verwandlung der veränderlichen Einnahmen der Kirchenbeamten 
in feste Einnahmen oder der in Naturalienlieferungen bestehenden Ein- 
nahmen in Geldeinnahmen, sofern dieselbe nicht in dem durch die 
Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; 
13) bei Errichtung lokaler Gemeinde-Statuten. 
Die Beschlüsse des Kirchenkollegiums nach Maßgabe der Ziffern 1. bis 4. 
7. 9. bis 13., sowie bei Neubauten und Reparaturen, deren Kosten auf mehr 
als 3000 Mark veranschlagt werden, bedürfen der Genehmigung der Kirchen- 
reierung, Sowohl die Kirchenregierung, wie der Kirchenwosstang, können An- 
elegenheiten von besonderer Wichtigkeit zur Berathung im Kirchenkollegium 
ringen. 
. 53. 
Der Kirchenvorstand hat den Voranschlag über seine Vermögensverwal- 
tung und die Jahresrechnung nach vorgängiger öffentlicher Auslegung mit der 
Beantwortung etwa eingegangener Erinnerungen dem Kirchenkollegium, ersteren 
zur definitiven Feststellung, letztere zur Wahl von Revisoren und Beschlußfassung 
über die gegen die Rechnung gemachten Einwendungen, sowie zur eventuellen 
Entlastung des Kirchenvorstandes vorzulegen. Bei der Wahl der Revisoren und 
er
	        
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