Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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K. 61. 
Behufs der Errichtung der Kirchenkollegien werden aus den Besitzern der 
beitragspflichtigen Grundstücke und zwar erstens den Besitzern der adeligen 
Güter, zweitens den Besitzern der übrigen ländlichen Grundstücke, und drittens 
denen der städtischen Grundstücke besondere Klassen gebildet. Alle diese Klassen 
zusammen haben so viele Gemeindevertreter in das Kirchenkollegium zu entsenden, 
daß den kontributionspflichtigen Grundbesitzern zwei Drittel der Stimmen der 
Gemeindevertreter zustehen. Das letzte Drittel der Stimmen wird von den durch 
sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde gemeinschaftlich zu wählenden 
Gemeindevertretern geführt. 
Die Zahl der auf die einzelnen Klassen der Grundbesitzer fallenden Ver- 
treter ist für jede einzelne Gemeinde durch Lokalstatute zu bestimmen. Diese 
letzteren sind von den vorgesetzten Kirchenbehörden aufzustellen, den betheiligten 
Besitzern der adeligen Güter, den Stadtbehörden und den Ortsverständen mit- 
zutheilen und an einem durch Abkündigung von der Kanzel bekannt zu machenden, 
geeigneten Orte auf vierzehn Tage auszulegen. Die Betheiligten können binnen 
vier Wochen, von dem Ablaufe des letzten Tages der Auslegungsfrist an ge- 
rechnet, gegen die Feststeltung Einspruch erheben, über welchen das Konsistorium 
endgültig entscheidet. 
Bei der Anfertigung der Lofkalstatute ist dergestalt zu verfahren, daß die 
Zahl der Vertreter des adeligen, sowie des sonstigen ländlichen Grundbesitzes 
und der Städte in jeder einzelnen Gemeinde dem Verhältniß der auf den ein- 
gepfarrten adeligen Gütern, dem sonstigen ländlichen Grundbesitz und den Städten 
ruhenden Beitragspflicht thunlichst angepaßt wird. 
Bei Ermittelung des Beitragsverhältnisses, welches für die Bestimmung 
der Zahl der Vertreter des adeligen Grundbesitzes maßgebend ist, werden die den 
Eigenthümern oder Erbpächtern von Gutsparzellen oder #um Gutsverbande 
gehörigen bäuerlichen Stellen auferlegten Raten der pflugzähligen Kirchenumla e 
von der Pflugzahl der adeligen Güter abgerechnet ies ine jedoch nicht 
statt in Betreff derienigen Erbpachts= und Eigenthumsstellen, welchen eine kon- 
traktlich normirte feste Beitragszahlung auferlegt ist. Die subsidiäre Haft der 
Pesizer der adeligen Güter fällt hinsichtlich der von ihrer Pflugzahl abgerechneten 
aten fort. 
Die zu diesen Kirchspielen gehörigen Städte behalten das im Absatz 1. 
erwähnte Recht auch dann, wenn die Untervertheilung der Kirchenumlagen inner- 
halb ihres Bezirks nicht mehr nach Maßgabe des Grundbesitzes erfolgt. In 
diesem Falle können alle Stadtangehörigen, welche zu den Kirchenumlagen bei- 
tragspflichtig sind und die Wählbarkeit zum Gemeindevertreteramt besitzen, als 
Vertreter in das Kirchenkollegium entsandt werden. 
. 62. 
Die Klassen der Besitzer der adeligen Güter, der sonsien ländlichen Grund- 
besitzer und der Städte, und zwar die usenen durch alle zur Kirchenumlage 
pflichtigen Einwohner, wählen, Febe Klasse für sich aus ihrer Mitte, die auf die 
einzelne Klasse entfallende Zahl der in das irchentollegium zu entsendenden 
(Nr. 8468.) 64“ Ge-
	        
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