Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Disziplinarhof beigelegte tliche Thätigkeit fortfällt und die Zu- 
* ntg swesgelegte t h d Etaforts batnund de 30. 
dem Exvangelischen Ober-Kirchenrathe zukommen; 
7) die kirchlichen Erfordernisse der Anstellungsfähigkeit und die kirchlichen 
Grundsätze über die Besetzung der gesstichen emter; 
8) die kirchlichen Bedingungen der Trauung. 
K. 8. 
Der Kirchenregierung wie der Generalsynode bleibt unbenommen, auch 
über andere Gegenstände der kirchlichen Ordnung, deren allgemeine kirchengesetz- 
liche Regelun heilem erachtet wird, Gesetzesvorschläge zu machen. 
& dest Regelung erfolgt, so kann weder eine Veränderung derselben, 
noch deren Ueberlassung an die provinzialkirchliche Gesehgebung oder an das 
kirchenregimentliche Verordnungsrecht anders als im Wege der landeskirchlichen 
Gesetzgebung geschehen. & 
Es hängt vom Ermessen der Kirchenregierung ab, über Gesetzesvorschläge, 
welche sie der Generalsynode zu machen beabsichtigt, zuvor die Provinzialsynoden, 
beziehungsweise die ausschliehlih betheiligten, zu gutachtlicher Aeußerung zu 
vehtnlafsen. Bei Veränderungen, welche die Liturgie betreffen (6. 7. Nr. 30, 
soll diese Anhörung der Provinzialsynoden in der Regel geschehen. 
S. 10. 
Veränderungen der revidirten Kirchenordnung für Westphalen und die 
Rheinprovinz können, wie bisher, von den Provinzialsynoden dieser Provinzen 
beschlosse und durch Bestätigung der Kirchenregierung in Kraft gesetzt werden. 
erden Besimmungen der genannten Kirchenordnun durch ein von der 
Kirchenregierung beabsichtigtes landeskirchliches Gesetz betroffen, so müssen die 
Synoden der beiden Provinzen, bevor der Gesetzesvorschlag an die Generalsynode 
gelangt, gutachtlich gehört werden. 
Echen solche Gesetzesvorschläge von der Generalsynode aus, so sind die 
Gutachten der genannten Provinzialsynoden vor der Einholung der Königlichen 
Sanktion zu veranlassen. 
Neufern sich beide Synoden übereinstimmend gegen die Veränderung ihrer 
Kirchenordnung, so bleiben diese Provinzen von dem Geltungsbereiche der be- 
treffenden landeskirchlichen Vorschrift ausgenommen. 
Kirchliche Vermögensrechte und Besteuerung. 
K.. 11. 
Die Generalsynode übt eine Kontrole über die vom Enrangelischen Ober- 
Kirchenrathe verwalteten oder unter seine Verfügung gestellten kirchlichen Fonds 
und sonstigen kirchlichen Einnahmen, und vereinbart mit ihm die leitenden Grund- 
säte
	        
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