Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Verlangt der Synodalvorstand, bevor er sich in Angelegenheiten der unter 
Nr. 2. und 3. bezeichneten Art schlüssig macht, eine gemeinschaftliche Berathung 
mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath, so hat der letztere eine solche zu ver- 
anstalten. 
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Der Spynodalvorstand wird zur Erledigung derjenigen Geschäfte, welche 
ihm selbstständig bei nicht versammelter Synode obliegen (F. 34.), nach Verein- 
barung mit dem Epvangelischen Ober-Kirchenrath von seinem Vorsitzenden nach 
Berlin berufen. 
Zu einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes bedarf es der An- 
wesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Erledigung eizelner Geschäfte im schriftlichen Wege ist ausnahms- 
weise nach dem Gmmesen es Vorsitzenden zulässig. 
Der Spynodalvorstand regelt seinen Eeschäftagang durch seine Beschlüsse. 
Es steht ihm frei, aus seiner Mitte für bestimmte Geschäfte Ausschüsse zu bilden 
oder auch einzelne Mitglieder mit solchen zu beauftragen. 
g. 36. 
Mit dem Enpangelischen Ober-Kirchenrath wirkt der Synodalvorstand 
zusammen: " 
1) wenn in der Rekursinstanz entweder über Einwendungen der Gemeinde 
gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten, oder über die wegen 
mngels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniß der Kirche ange- 
fochtene Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen 
Amte, oder in einer wegen Irrlehre gegen. einen Geistlichen geführten 
Disziplinaruntersuchung Entscheidung abgegeben werden soll; 
2) bei der Feststellung der von der Kirchenregierung der Generalsynode 
vorzulegenden Gesetzentwürfe und der zur Ausführung der landeskirch- 
lichen Gesetze erforderlichen Instruktionen; 
3) bei den dem Evangelischen Ober-Kirchenrath zustehenden Vorschlägen 
für die Besetzung der General-Superintendenturen; 
4) bei Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögens- 
rechtlichen Angelegenheiten; 
5) in anderen Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung von vor- 
üglicher Wichtigkeit, in welchen der Evangelische Ober-Kirchenrutg die 
SWichung des Synodalvorstandes beschließt. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die Mit- 
glieder desselben, nach vorheriger Mittheilung der Gegenstände der Berathung, 
auf Berufung durch den Präsdenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths an 
den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder 
des Evangelischen Ober-Kirchenraths mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. 
In der Ausfertigung solcher Beschlüsse ist ihrer Mitwirkung Erwähnung zu 
thun. Dem Erforderniß der Mitwirkung ist entsprochen, wenn wenigstens vier 
Mitglieder des Vorstandes Theil genommen haben. 
5. 37.
	        
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