— 165 —
regierungen sind jedoch ermächtigt, für diesenigen Fischereireviere, in welchen diese
Fang * bisher gebräuchlich war, zeitweilig Ausnahmen von diesem Verbote
zuzulassen.
In den der Küstenfischerei angehörigen Gewässern dürfen Speere nur für
den Aalfang Hüalspter, verwandt werden, und zwar nur in der Zeit vom
15. Oktober bis 9. April einschließlich.
Berechtigungen auf den Gebrauch dieses Fangmittels unterliegen den vor.
stehenden Bestimmungen nicht, wenn der Berechtigte nur mit diesem Fangmittel
ie Fischerei ausüben darf.
2) Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
3) Beim Fischfange in allen nicht geschlossenen Gewässern ist die Anwendung
sonstiger, unter Ziffer 1. und 2. nicht erwähnter Mittel zur Verwundung der
Ische, als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Harken, Hauen (Aalhauen)
techeisen, Stangen, Schießwaffen u. s. w. verboten.
K. 16.
Ferner ist beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern verboten:
1) die Anwendung schädlicher, explodirender Stoffe (gistiger Köder, oder
Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische), Sprengpatronen
oder anderer Sprengmittel u. s. w. (F. 21. des Gesetzes); ·
2) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln (das sogenannte Bliesen); ·
3) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches
darin besteht 2 mit Scheiben b Keulen, Riemen, Stan en, Steinen
oder ähnlichen Mitteln behufs Zusammentreibens der Fische geschlagen,
gestoßen oder geworfen oder an Bord des Bootes geklappert wird.
S. 17.
Fischwehre, ischäure und sogenannte Selbstfänge für Lachs, Aal u. s. w.
dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden.
G. 18.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der C. 22. Zi##4.)
nachfolgenden Ausnahmen keine Punggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und ntt ——
Benennung) angewendet werden) deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zu. (## Feleut-)
ande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von
Centimetern haben.
9 D % Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang-
eräthe.
¾ Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
KC. 19.
Bei dem Betriebe der Küstenfischerei dürfen nachfolgende Fanggeräthe mit
geringeren als den im F. 18. vorgeschriebenen Maschenweiten verwandt werden:
r. 8506.) 1) Garne