Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, dergestalt, 
daß Propositionen, welche nicht die absolute Majorität erhalten, für abgelehnt 
elten. Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Majoritäten sich heraus- 
se-len, durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Majorität fortzusetzen. 
Ergiebt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. Für die 
m*rt der Schriftführer, sowie die Wahlen zu Kommissionen genügt relative 
rheit. 
. 9. 
Das Konfistorium zu Kiel erläßt die näheren Bestimmungen über die 
Geschäftsordnung der Synode. 
. 10. 
Die Soynode ist berufen, über den Eintritt der evangelisch-lutherischen 
Kirchengemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg in den Schleswig Hol- 
steinischen Synodalverband, sowie über die Ausdehnung der Gemeinde- und 
Synodalordnung vom 4. November 1876. (Gesetz Samml. S. 416 auf den 
Kreis Herzogthum Lauenburg und etwa durch besondere Verhältnisse des Kreises 
erforderlich werdende Modalitäten zu berathen. 
Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über diesen nächsten 
Zweck hinausgehen, find nicht Gegenstand der Berathung für die gegenwärtig zu 
berufende Synode. 
K. 11. 
Die Mitglieder der Synode erhalten während der Theilnahme an der 
Versammlung egelder und Reisekosten. 
Die Tagegelder der Mitglieder werden auf 9 Mark für jeden Sitzungs- 
und Neseug He. estellt. 
An Reisekosten erhalten die Synodalen 10 Pfennige für jeden Kilometer 
per Eisenbahn oder per Post, 27 Pfennige für jeden Kilometer, welcher mit 
anderen Verkehrsmitteln Karichel t wird. 
Dem Vorstande werden die baar aufgewandten Unkosten für Büreaukosten, 
Botenlohn und ähnliche Ausgaben auf Liquidation vergütet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 8 8 erschrift 8 
Gegeben Berlin, den 19. Mai 1877. 
(. S.) Wilhelm. 
Falk. 
  
Ger. 8509) Be-
	        
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