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Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, dergestalt,
daß Propositionen, welche nicht die absolute Majorität erhalten, für abgelehnt
elten. Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Majoritäten sich heraus-
se-len, durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Majorität fortzusetzen.
Ergiebt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. Für die
m*rt der Schriftführer, sowie die Wahlen zu Kommissionen genügt relative
rheit.
. 9.
Das Konfistorium zu Kiel erläßt die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsordnung der Synode.
. 10.
Die Soynode ist berufen, über den Eintritt der evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg in den Schleswig Hol-
steinischen Synodalverband, sowie über die Ausdehnung der Gemeinde- und
Synodalordnung vom 4. November 1876. (Gesetz Samml. S. 416 auf den
Kreis Herzogthum Lauenburg und etwa durch besondere Verhältnisse des Kreises
erforderlich werdende Modalitäten zu berathen.
Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über diesen nächsten
Zweck hinausgehen, find nicht Gegenstand der Berathung für die gegenwärtig zu
berufende Synode.
K. 11.
Die Mitglieder der Synode erhalten während der Theilnahme an der
Versammlung egelder und Reisekosten.
Die Tagegelder der Mitglieder werden auf 9 Mark für jeden Sitzungs-
und Neseug He. estellt.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 10 Pfennige für jeden Kilometer
per Eisenbahn oder per Post, 27 Pfennige für jeden Kilometer, welcher mit
anderen Verkehrsmitteln Karichel t wird.
Dem Vorstande werden die baar aufgewandten Unkosten für Büreaukosten,
Botenlohn und ähnliche Ausgaben auf Liquidation vergütet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. 8 8 erschrift 8
Gegeben Berlin, den 19. Mai 1877.
(. S.) Wilhelm.
Falk.
Ger. 8509) Be-