Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 295 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 27. — 
  
Inhalt: Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in dem dem Deutschen Lollgebiete 
anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete, S. 205. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 
10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc., 
S. 306. 
  
(Nr. 8536.) Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in dem dem 
Deutschen ZJollgebiete anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete. Vom 19. De- 
zember 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, daß von einem durch den Reichs- 
kanzler zu bestimmenden Zeitpunkte ab das bisher vom Zollgebiete ausgeschlossene 
Geestendorfer Freigebiet in die Deutsche olgrenze eingeschlossen werden solle, 
dergestalt, daß die neue Zollgrenze von der bisherigen Zolllinie bei der Abfer- 
tigungsstelle am Kai in Geestendorf dem Damm der Bremerhavener Eisenbahn 
bis zum Uebergange der Eisenbahn über die neue Geeste nach der Geestehelle 
folgte den Eisenbahndamm selbst im Freigebiete beläßt und am jenseitigen Ufer 
er Geeste durch die alte Zolllinie fortgesetzt wird, sowie daß in diesem Gebiets- 
theile eine Nachsteuer unter Zugrundelegung des anliegenden Tai zu erheben 
ist und nachdem als Zeitpunkt des Mnfhlens des fraglichen Gebietstheils der 
1. Januar k. J. festgesetzt ist, verordnen Wir, was folgt: 
S. 1. 
Von den am 1. Januar 1878 in dem dem Deutschen Zollgebiete an- 
uschließenden Geestendorfer Freigebiete befindlichen Waaren unterliegen die in 
dem anliegenden Tarif A. vebeschneten einer Nachsteuer, gleichviel, ob der In- 
haber ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht. 
. 2. 
Es leidet jedoch die Bestimmung, daß die in der Anlage A. verzeichneten 
Waaren zur Nachsteuer herangezogen werden sollen, die folgenden Ausnahmen 
und Beschränkungen: 
1) Auch die in der Anlage A. verzeichneten Waaren bleiben von der 
Nachsteuer frei, wenn sie binnen einer hierzu erwirkten Frist über die 
Jahrgang 1877. (Nr. 8536.) 49 Zoll- 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1877.
	        
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