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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27. —
Inhalt: Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in dem dem Deutschen Lollgebiete
anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete, S. 205. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc.,
S. 306.
(Nr. 8536.) Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in dem dem
Deutschen ZJollgebiete anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete. Vom 19. De-
zember 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, daß von einem durch den Reichs-
kanzler zu bestimmenden Zeitpunkte ab das bisher vom Zollgebiete ausgeschlossene
Geestendorfer Freigebiet in die Deutsche olgrenze eingeschlossen werden solle,
dergestalt, daß die neue Zollgrenze von der bisherigen Zolllinie bei der Abfer-
tigungsstelle am Kai in Geestendorf dem Damm der Bremerhavener Eisenbahn
bis zum Uebergange der Eisenbahn über die neue Geeste nach der Geestehelle
folgte den Eisenbahndamm selbst im Freigebiete beläßt und am jenseitigen Ufer
er Geeste durch die alte Zolllinie fortgesetzt wird, sowie daß in diesem Gebiets-
theile eine Nachsteuer unter Zugrundelegung des anliegenden Tai zu erheben
ist und nachdem als Zeitpunkt des Mnfhlens des fraglichen Gebietstheils der
1. Januar k. J. festgesetzt ist, verordnen Wir, was folgt:
S. 1.
Von den am 1. Januar 1878 in dem dem Deutschen Zollgebiete an-
uschließenden Geestendorfer Freigebiete befindlichen Waaren unterliegen die in
dem anliegenden Tarif A. vebeschneten einer Nachsteuer, gleichviel, ob der In-
haber ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht.
. 2.
Es leidet jedoch die Bestimmung, daß die in der Anlage A. verzeichneten
Waaren zur Nachsteuer herangezogen werden sollen, die folgenden Ausnahmen
und Beschränkungen:
1) Auch die in der Anlage A. verzeichneten Waaren bleiben von der
Nachsteuer frei, wenn sie binnen einer hierzu erwirkten Frist über die
Jahrgang 1877. (Nr. 8536.) 49 Zoll-
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1877.