Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  37.  251

8  31.

(1  Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  beglaubigte
Abschriften  der  von  ihnen  beurkundeten  Schenkungen  unter  Lebenden  alsbald  nach  der  Beurkundung
  zu  übersenden.  Auf  den  Urschriften  ist  zu  vermerken,  wann  und  an  welches
Erbschaftssteueramt  die  Übersendung  geschehen  ist.

&  Ergibt  der  Urkundeninhalt  nicht  das  Verwandtschaftsverhältnis  zwischen  dem
Schenker  und  dem  Beschenkten  und  den  Wert  der  Schenkung,  so  ist  der  Schenker  hierüber
zu  befragen.  Dessen  Angaben  sind  dem  Erbschaftssteueramt  ebenfalls  mitzuteilen.

#  32.

Die  dem  Erbschaftssteueramte  nach  §  31  mitgeteilten,  von  den  Verpflichteten  angemeldeten
  oder  sonst  zu  seiner  Kenntnis  gelangten  Schenkungen  sind  in  das  nach  Anleitung

des  Musters  10  zu  führende  Verzeichnis  der  Schenkungen  unter  Lebenden  einzutragen.  Vuster  10.
—

g  33.

(1)  Soweit  die  in  dem  Verzeichnisse  Muster  10  enthaltenen  Schenkungen  nicht  nach
Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  erledigen  sind,  werden  sie  alsbald  in  die  Erbschaftssteuerliste
  B  über  Schenkungen  unter  Lebenden  unter  fortlaufender  Nummer  eingetragen.
(2)  Für  jedes  der  beiden  Halbjahre  des  Rechnungsjahrs  ist  je  eine  Erbschaftssteuer-Hauptliste
  B  und  eine  Erbschaftssteuer-Nachtragsliste  B  zu  führen,  für  welche  das  Muster  11  —  Muser  11,
als  Vorbild  dient.  5½5
Maßgebend  für  die  Aufnahme  in  die  Hauptliste  ist  der  Tag  der  Schenkung.

§  34.
(1,  Die  Anmeldung  einer  stenerpflichtigen  Schenkung  soll  enthalten:

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  (auch  Straße  und
Hausnummer)  des  Schenkers  und  des  Beschenkten,

die  Zeit  der  Schenkung,

die  Staatsangehörigkeit  des  Schenkers,

den  Gegenstand  und  den  Wert  der  Schenkung,

die  Angabe,  ob  der  Beschenkte  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  zum  Schenker
steht,  und  in  welchem,

die  Angabe,  ob  die  Schenkung  beurkundet  ist  oder  nicht,

die  Angabe,  ob  etwa  ein  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegener  Grundbesitz
den  Gegenstand  der  Schenkung  bildet,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Bundesstaats

  und  des  Grundbesitzes.
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