Nr. 37. 251
8 31.
(1 Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte beglaubigte
Abschriften der von ihnen beurkundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung
zu übersenden. Auf den Urschriften ist zu vermerken, wann und an welches
Erbschaftssteueramt die Übersendung geschehen ist.
& Ergibt der Urkundeninhalt nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem
Schenker und dem Beschenkten und den Wert der Schenkung, so ist der Schenker hierüber
zu befragen. Dessen Angaben sind dem Erbschaftssteueramt ebenfalls mitzuteilen.
# 32.
Die dem Erbschaftssteueramte nach § 31 mitgeteilten, von den Verpflichteten angemeldeten
oder sonst zu seiner Kenntnis gelangten Schenkungen sind in das nach Anleitung
des Musters 10 zu führende Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden einzutragen. Vuster 10.
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g 33.
(1) Soweit die in dem Verzeichnisse Muster 10 enthaltenen Schenkungen nicht nach
Maßgabe des § 7 Abs. 2, 3 zu erledigen sind, werden sie alsbald in die Erbschaftssteuerliste
B über Schenkungen unter Lebenden unter fortlaufender Nummer eingetragen.
(2) Für jedes der beiden Halbjahre des Rechnungsjahrs ist je eine Erbschaftssteuer-Hauptliste
B und eine Erbschaftssteuer-Nachtragsliste B zu führen, für welche das Muster 11 — Muser 11,
als Vorbild dient. 5½5
Maßgebend für die Aufnahme in die Hauptliste ist der Tag der Schenkung.
§ 34.
(1, Die Anmeldung einer stenerpflichtigen Schenkung soll enthalten:
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und
Hausnummer) des Schenkers und des Beschenkten,
die Zeit der Schenkung,
die Staatsangehörigkeit des Schenkers,
den Gegenstand und den Wert der Schenkung,
die Angabe, ob der Beschenkte in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Schenker
steht, und in welchem,
die Angabe, ob die Schenkung beurkundet ist oder nicht,
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz
den Gegenstand der Schenkung bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundesstaats
und des Grundbesitzes.
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