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Zollgrenze hinausgeschafft, oder unter Beobachtung der im Zollgebiete
bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage oder auf ein
Privat-Transitlager, fortlaufendes Konto oder eisernes Kreditlager ge-
bracht und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Steuer-
verschluß gestellt werden.
2) Verner bleiben die nach der Anlage A. an sich nachsteuerpflichtigen
aaren von der Nachsteuer befreit, wenn sie gebraucht und schon
bisher im Besitz des Inhabers befindlich gewesen sind, oder wenn
nachgewiesen werden kann, daß sie entweder in dem dem Zollgebiete
anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete erzeugt oder verfertigt sind,
oder daß sie aus dem Zollgebiete herstammen. Von dieser Befreiung
bleiben jedoch Branntwein (einschließlich der sonst unter Nr. 7 des
Tarifs A. begriffenen Spirituosen), Salz, Tabacksfabrikate und Zucker
ausgenommen.
K. 3.
Von der Nachsteuer bleiben die eigenen Waarenvorräthe befreit, wenn die
Gesammtmenge eines und desselben Inhabers
a) bei Wein zwei Hektoliter,
b) bei Manufakturwaaren zusammengenommen fünfzig Pfund netto und
J) für jede der übrigen in der Anlage A. unter einer und derselben
Rüubrik aufgeführten Waaren fünfzig Pfund netto
nicht übersteigt.
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst
von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug
nachversteuern.
S. 4.
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet.
S. 5.
Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleichviel, ob er sie
in seinen eigenen oder fremden Räumen aufbewahrt, spätestens acht Tage nach
Verkündigung dieser Verordnung bei dem Hauptzollamte zu Geestemünde an-
umelden.
Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf Grund
des §. 2 eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird.
Ausgenommen hiervon sind nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflich-
tigen, welche schon von demselben gebraucht worden (§. 2), sowie diejenigen,
deren Gesammtbestände die im §. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen.
Waaren) woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zuseht, hat der Inhaber
ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden. Ké