Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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S. 6. 
Die Anmeldung muß schriftlich nach dem unter B. beigefügten Muster, 
unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 geschehen, vom Anmelder unterschrieben 
und in zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden. 
Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht brutto oder 
netto angegeben ist. 
S. 7. 
Wer zur Zeit der Verkündigung dieser Verordnung einem Handel= oder 
Gewerbetreibenden bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von 
dessen Wohnung sind, vermiethet, oder demselben deren Benutzung oder Mit- 
benutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon binnen der im F§. 5 erwähnten 
Frist dem Hauptzollamte zu Geestemünde Anzeige zu machen. 
S. S. 
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer sollen, nach vorgängiger 
Revision, von dem Hauptzollamte zu Geestemünde ermittelt und festgestellt werden. 
K. 9. 
Die Revisionen geschehen unter Leitung des Hauptzollamts zu Geeste- 
münde durch die von demselben hierzu angewiesenen Steuerbeamten. 
Diesen sind die zur Nachsteuer angemeldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen 
und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche 
sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen, welche — 
wie Laden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen, Schiffs- 
räume — zur Aufnahme von Waaren benutzt zu werden pflegen. 
Die Durchsuchung anderer, als der vorerwähnten Räume, ohne Lustim- 
mung des Inhabers, ist den revidirenden Steuerbeamten nur unter Zuziehung 
eines Orts- oder Polizeibeamten gestattet. 
Der Inhaber der Waare i verpflichtet, die zu deren Repvision erforder- 
liche sLälle sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe 
und Behälter zur Verfügung zu stellen. 
KC. 10. 
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren- 
vorräthe gänglich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung von Seiten der 
Zollverwaltung gegen das dem Zollgebiete anduschleefende Geestendorfer Frei- 
gebiet fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zoll- 
gebiete eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte unterliegt der Verkehr im Innern, außer 
den im §. 125 des Zollgesetzes für das Binnenland vorzeschriebenen Kontrolen, 
Q#r. 8538.) 9“ noch
	        
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